100  Prozent in Festanstellung und noch ein wenig nebenher – ein gar nicht so seltenes Modell
Foto: Maren Schlenker
100  Prozent in Festanstellung und noch ein wenig nebenher – ein gar nicht so seltenes Modell

Arbeitsrecht

Zeitarbeit neben Festanstellung – geht das?

Immer mehr festangestellte Pflegekräfte arbeiten nebenbei für eine Zeitarbeitsfirma. Doch da gibt es einige Fallstricke zu beachten. Wir sprachen mit dem Kölner Arbeitsrechtler Dr. Uwe Schlegel

Am Internationalen Tages der Pflege, am 12. Mai 2022, legte das statistische Bundesamt (Destatis) aktuelle  Beschäftigtenzahlen aus dem Gesundheitswesen vor. Fast anderthalb Millionen Beschäftigte zählte das Amt in der deutschen Pflegebranche, 486.100 im Pflegedienst in den Krankenhäusern, 954.000 in Heimen und ambulanten Diensten. Überraschend dabei die hohe Zahl der Pflegekräfte, die in Teilzeit arbeiten: Fast die Hälfte der Pflegekräfte in den Krankenhäusern, fast zwei Drittel sogar in der Altenpflege.

Mit ein paar Wochenend-Schichten den Urlaub finanzieren

Da liegt die Vermutung nahe, dass viele dieser Pflegeteilzeitkräfte einen Zweitjob haben. Zum Beispiel in der Pflege-Zeitarbeit. Aber stimmt das? „Ja“, sagt Andreas Worch, Geschäftsführer der Berliner Zeitarbeitsfirma anbosa Personaldienstleistungen: „Tatsächlich arbeiten mehr Pflegekräfte zusätzlich im Nebenjob und reduzieren ihre Arbeitszeit im Hauptjob. Bei uns sind sie überwiegend auf Minijob-Basis tätig.“ Auch Daniel Renck, Standortleiter Kiel des Personaldienstleisters CareFlex, bestätigt diese Vermutung: „Bei uns sind viele der Teilzeit arbeitenden Pflegekräfte  zu 100 Prozent festangestellt. Da geht es meistens darum, mit einem 450-Euro-Job zu den Brötchen noch die Croissants zu verdienen. Also mit ein paar Wochenend-Schichten zum Beispiel den Urlaub zu finanzieren.“ 

Doch wie ist eigentlich die rechtliche Situation? Können Pflegekräfte so einfach nebenbei noch als Zeitarbeitskräfte in der Pflege arbeiten? „Nicht unproblematisch“, sagt Dr. Uwe Schlegel, Arbeitsrechtler und Geschäftsführer der Kölner ETL Rechtsanwälte GmbH. Wir sprachen mit ihm über die juristischen Fallstricke für Pflegekräfte, die nebenbei noch in der Pflege in Leiharbeit unterwegs sind.

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Interview mit Arbeitsrechtler Uwe Schlegel

pflegen-online: Darf ich als festangestellte Pflegekraft in Teilzeit oder Leiharbeit für andere Pflegeeinrichtungen arbeiten?

Uwe Schlegel: Nein. Denn die andere Pflegeeinrichtung ist quasi Konkurrent des Hauptarbeitgebers. Und da gilt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot, das dieses verbietet.

Ich brauche also als festangestellte Pflegekraft die Einwilligung meines Hauptarbeitgebers?

Zumindest dann, wenn die Zeitarbeit darauf hinausläuft, dass ich bei einem Konkurrenten arbeite. Wenn die Pflegekraft zum Beispiel nebenher in Zeitarbeit in einem Büro oder in einem Restaurant arbeitet, dann ist das kein Problem.

Kann der Hauptarbeitgeber die Zustimmung verweigern?

Ja, der Hauptarbeitgeber kann die Zustimmung zur Leiharbeit verweigern, wenn es sich bei der Leiharbeit um ein Tätigkeit handelt, die den Arbeitnehmer daran hindert, den Pflichten gegenüber seinem Hauptarbeitgeber nachzukommen, beispielsweise infolge körperlich anstrengender Nachtarbeit. Auch hat der Arbeitnehmer die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten und er darf nicht während des Erholungsurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten. Auch hatten wir ja schon über das gesetzliche Wettbewerbsverbot gesprochen.

Mein Hauptarbeitgeber hat zugestimmt, dass ich bei einer Pflege-Zeitarbeitsfirma arbeite. Kann er das einschränken, zum Beispiel das ich jeden einzelnen Job von ihm genehmigen lassen muss?

Nein, das geht nach meiner Einschätzung zu weit. Bei Beachtung der bereits aufgezeigten rechtlichen Grenzen darf die anderweitige Tätigkeit durch den Hauptarbeitgeber nicht untersagt werden.

Muss ich der Zeitarbeitsfirma die Einwilligung meines Hauptarbeitgebers vorlegen?

Wenn das Zeitarbeitsunternehmen die Vorlage einer Einwilligung vor dem Hintergrund der aufgezeigten Grenzen eines zweiten Arbeitsverhältnisses verlangt, halte ich das für rechtlich nachvollziehbar. Allerdings werden unter Umständen auch andere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sein. So könnte beispielsweise dem Vorwurf eines möglichen Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz der Boden dadurch entzogen werden, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit seinem Hauptarbeitgeber vorlegt.

Wenn ich in einer stationären Einrichtung arbeite und als Pflegekraft in der Zeitarbeit nur ambulant tätig bin: Greift dann auch das Konkurrenzverbot?

Schwierig. Da wird es sophistisch. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit hier eine „echte“ Konkurrenz zwischen den beiden Arbeitgebern besteht.

Wenn ich ohne Zustimmung meines Hauptarbeitgebers für eine Pflege-Zeitarbeitsfirma arbeite, mit welchen Konsequenzen muss ich dann rechnen?

Dann kann Sie der Hauptarbeitgeber nach Abmahnung kündigen, ob fristlos oder fristgemäß ist eine Einzelfallfrage.

Ganz allgemein zum Zweitjob: Wenn ich wöchentlich 32 Stunden in einer Pflegeeinrichtung arbeite und dann noch 8 Stunden woanders – worauf muss ich achten?

Zwei Dinge sollten Sie immer im Blick haben. Erstens: Ich darf nicht für jemand anderen arbeiten, wenn ich damit meine Pflichten gegenüber dem Hauptarbeitgeber vernachlässige. Ich kann also nicht abends noch in der Disco aushelfen und dann morgens völlig verschlafen zur Arbeit kommen.

Und zweitens: Es gibt im Arbeitsgesetz eine Regelung zur Ruhezeit – und die beträgt grundsätzlich elf Stunden. Heißt: Zwischen dem Ende der Arbeitszeit bei meinem Hauptarbeitgeber am Vortag und dem Beginn am Folgetag müssen in der Regel – es gibt ein paar Sonderfälle – elf Stunden Ruhezeit liegen.

Wenn ich bei der von meinem Hauptarbeitgeber bewilligten Zeitarbeit erkranke, und dadurch arbeitsunfähig bin, bekomme ich dann Lohnfortzahlung?

Ja, bekommen Sie. Sie haben zwei Arbeitgeber und bekommen von beiden Arbeitgebern Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

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Wäre das nicht ein zusätzlicher Grund für den Hauptarbeitgeber, die Einwilligung zur Zeitarbeit zu verweigern?

Nicht unbedingt, denn die Pflegekraft kann ja auch in ihrer Freizeit erkranken und anschließend für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig werden. Zum Beispiel beim Freizeitsport. Dann muss ja auch der Lohn weiter gezahlt werden.

Autor: Hans-Georg Sausse

 

 

 

 

 

 

 

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