Seit 16. März 2022 greift die einrichtungsbezogene Impfpflicht: Nicht oder nur unzureichend geimpfte Beschäftigte im Gesundheitswesen müssen seitdem an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet werden. Wie so oft, herrscht im Land Einigkeit bei der Uneinheitlichkeit. So viel vorweg: Es gibt keine einheitliche Meldeplattform für alle.
Einige Bundesländer wie Bremen waren bei der Entwicklung sehr früh dran. Ein paar Bundesländer haben sich zusammengetan, andere arbeiten noch an einem Meldesystem. Nordrhein-Westfalen (NRW), Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen haben bereits vorhandene Softwaremodule genutzt. Spannend sind die Meldeplattformen in Baden-Württemberg, Bayern und NRW: Die drei Bundesländer haben das bundeseinheitliche Nutzerkonto für Unternehmen und Organisationen von Elster verwendet, mit dem alle öffentliche Verwaltungen in Deutschland arbeiten (die meisten kennen es von der Steuererklärung).
Übersicht: die Meldeportale der 16 Bundesländer
Baden-Württemberg
Seit 16. März 2022 ist das Meldeportal (Authentifizierung via Elster-Unternehmenskonto) freigeschaltet. Dieses Meldeportal greift auf den Authentifizierungs-Dienst von Elster zurück, ist jedoch unabhängig vom Steuerportal Elster nutzbar und bietet eine hohe Datensicherheit und -integrität für besonders schutzwürdige personenbezogene Daten. Für diese Übermittlung bedarf es eines Elster-Organisationzertifikats.
Bayern
Das Meldesystem BayImNa steht seit 14. März 2022 zur Verfügung. Auch das Bayerische Meldesystem basiert auf der Elster-Organisationsauthentifizierung „Mein Unternehmenskonto“.
Link zum Meldeportal: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfmeldung
Berlin
Um die Gesundheitsämter zu entlasten, melden die Einrichtungen in Berlin seit dem 16. März an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
Link zu Formularen und Informationen: https://www.berlin.de/lageso/
Brandenburg
Brandenburg führt die einrichtungsbezogene Impfpflicht mithilfe eines mehrstufigen Verfahrens ein. Ein Meldeportal ist derzeit im Aufbau.
Link zu Informationen: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/
Bremen
Das Meldesystem ist seit 15. März 2022 aktiv. Zudem informiert die Hansestadt auf ihrer Website ausführlich über die einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Link zum Meldeportal: https://www.gesundheit.bremen.de/corona/einrichtungsbezogene-impfpflicht-42892
Hamburg
Link zum Meldeportal: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry?id=AFM_Meld20
Hessen
Seit 16. März 2022 ist die Meldeplattform, die mit ecom21 entwickelt wurde, online. Allerdings gibt es keinen landesweit einheitliches Meldeportal. Um die Meldungen der Einrichtungen gleich dem jeweiligen Gesundheitsamt zuordnen zu können, besitzt jedes Gesundheitsamt in Hessen einen eigenen Link zur Meldeplattform. Beispiel aus dem Landkreis Limburg-Weilburg: https://portal-civ-ges.ekom21.de/civ-ges.public/start.html?oe=00.00.HE.LKLW.GA.20a&mode=cc&cc_key=NachweisMeldeportal
Mecklenburg-Vorpommern
Link zum Meldeportal DiTer-MV: https://www.impf-mv.de/
Niedersachsen
Link zur Meldeportal MEBI: https://mebi-niedersachsen.de/auth/login
Nordrhein-Westfalen
Wie in Baden-Württemberg und Bayern basiert auch die Meldeplattform in NRW auf dem Elster-Organisationszertifikat.
Meldung über das Portal „Wirtschafts-Service-Portal.NRW“: https://service.wirtschaft.nrw/
Rheinland-Pfalz
Link zum Meldeportal: https://impfstatusmeldung.rlp.de/de/startseite
Saarland
Das Saarland betreibt ein digitales Meldeportal, das vom Freistaat Sachsen zur Nachnutzung kostenneutral zur Verfügung gestellt wurde. Auch im Saarland gibt es daher – wie in Sachsen - keinen einheitlichen Link, die Meldung geht über das Portal des jeweils zuständigen Gesundheitsamts ein.
Sachsen
In Sachsen haben die jeweiligen Gesundheitsämter ein elektronisches Meldeportal, gibt keinen einheitlichen Meldelink. Seit 16. März sind alle Portale freigeschaltet. Der Freistaat hat die technischen Komponenten dafür zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um ein Modul der bereits von den Gesundheitsämtern genutzten Software, die Installation und Inbetriebnahme liegt daher auf kommunaler Ebene.
Hier gibt es allgemeine Infos zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/einrichtungsbezogene-impfpflicht.html
Einige Beispiele für die kommunalen Plattformen in Sachsen:
Sachsen-Anhalt
Auch in Sachsen-Anhalt gibt es keinen einheitlichen landesweiten Meldelink: Die jeweiligen Meldeportale der Landkreise und kreisfreien Städte sind online und als Service des Landes aufgeführt.
Schleswig-Holstein
Thüringen
Auch in Thüringen gibt keinen einheitlichen landesweiten Meldelink. In allen Thüringer Gesundheitsämtern steht eine Meldesoftware zur Verfügung. Diese ist nicht in allen Gesundheitsämtern gleich. Sie haben jeweils Lösungen weiterentwickelt beziehungsweise genutzt, die sie bereits in anderen Arbeitsbereichen verwenden. Diese dezentralen Softwarelösungen wurden gewählt, um die Akzeptanz bei den Beschäftigten der Gesundheitsämter für eine neue Funktionalität zu erhöhen und den Schulungsaufwand niedrig zu halten.
Bis wann müssen Träger ungeimpfte Pflegekräfte melden?
Wie lange die Einrichtung Zeit hat, die säumigen Beschäftigten zu melden und was dann kommt, können Sie dem Überblick zur gestuften Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht entnehmen, auf den sich die die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten Ende Februar geeinigt haben:
Stufe 1 (bis 31. März 2022): Die Einrichtungsleitung meldet die in der Einrichtung tätigen Personen ohne ausreichenden Immunitätsnachweis an das zuständige Gesundheitsamt.
Stufe 2 (4-Wochen-Frist): Die Gesundheitsämter fordern die gemeldeten Personen zur Vorlage ausreichender Immunitätsnachweise auf.
Stufe 3: Gehen innerhalb der gesetzten Frist keine ausreichenden Immunitätsnachweise ein, so kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen. Es sollte außerdem zu einer Impfberatung einladen und anschließend ein Impfangebot unterbreiten.
Stufe 4: Das Gesundheitsamt prüft unter Einbeziehung der Einrichtung ein mögliches Tätigkeitsverbot. Dieses soll frühestens sechs Wochen nach Entscheidung des Gesundheitsamts wirksam werden. Legen die ungeimpften Beschäftigen keine oder keine geeigneten Nachweise vor, so sollen die Gesundheitsämter ein Zwangsgeld verhängen, um die Erfüllung der Nachweispflicht binnen weiterer vier Wochen zu erwirken. Parallel gilt es für die Gesundheitsämter ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist der Person ein Angebot für eine Impfberatung zu machen. Zum Abschluss der Impfberatung sollen die Gesundheitsämter über die regionalen Impfangebote informieren. Sofern keine zwingenden Hinderungsgründe bestehen, sollen die Ämter außerdem einen konkreten Impftermin in einer Impfstelle des Gesundheitsamts anbieten.
Gehen innerhalb der weiteren Frist wieder keine oder keine geeigneten Nachweise ein, kommt die Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots in Betracht (Paragraf 20a Absatz 5 Satz 3 Infektionsschutzgesetz). Ein Verstoß gegen eine entsprechende Anordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit sowohl der betroffenen Person als auch der Leitung der Einrichtung beziehungsweise des Unternehmens dar (nach Paragraf 73 Absatz 1a Nr. 7f IfSG).
(Quelle: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
Autorin: Alexandra Heeser