Licht …
Es gibt sie, die Gewinner der Pflegereform. Die meisten psychisch kranken und behinderten Menschen werden von der neuen Einstufung profitieren können.
Wurden bis 2016 nur die erforderlichen Hilfen bei der Grundpflege berechnet, streifte das oft den Bedarf psychisch kranker und behinderter Menschen nur am Rande. Doch nun werden auch die Einschränkungen der Kognition und die Verhaltensauffälligkeiten berücksichtigt.
… und Schatten …
Jobportal pflegen-online.de empfiehlt:
Die Kombination „schwer körperlich pflegebedürftig ohne psychische Beeinträchtigung“ ist eindeutiger Verlierer der Reform. Schwer pflegebedürftig, aber kognitiv voll da – vor 2017 eine Voraussetzung für Pflegestufe III. Stellen wir uns einen körperlich vollständig abhängigen Pflegebedürftigen vor, der intensive Hilfe benötigt beim Essen und bei der Körperpflege, der inkontinent ist und immobil. Gleichzeitig ist er aber geistig fit und kognitiv voll auf der Höhe – und bekommt nun nur noch die Einstufung in Pflegegrad 3.
… auch für Menschen mit Demenz
Auch für Menschen mit Demenz wird es Nachteile geben. Das neue Begutachtungsverfahren benachteiligt demenziell veränderte Pflegebedürftige, indem es ausgerechnet für die Anleitung und Beaufsichtigung geringere Leistungen gewährt als für eine volle Übernahme. Bleibt zu hoffen, dass da bei der nächsten Reform der Begutachtungsrichtlinien nachgebessert wird.
Immerhin: Bestandsschutz bis 2019
Wer aber bereits vor 2017 in Pflegestufe III eingestuft war, behält seine »höhere Stufe«. Alle, die zum 1. Juli 2016 eine Pflegestufe hatten, genießen laut SGB XI bis 2019 einen Bestandschutz. Sie werden nicht neu begutachtet. Einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad kann der Pflegebedürftige natürlich immer stellen.