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Pflegende Angehörige

Wer bietet Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Westen?

Wie finden Angehörige im Westen Deutschlands entlastende Betreuungsangebote für Pflegebedürftige in ihrer Familie? Pflegen-online.de hilft Ihnen bei der Suche in ihrer Region.

In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Hessen haben wir für Sie ermittelt, wo und wie Sie an Adressen von anerkannten ambulanten Pflegediensten und Betreuungsdiensten in Ihrer Region kommen, die Ihren Pflegebedürftigen stundenweise einzeln oder in Gruppen betreuen.

Sogenannte „niedrigschwellige“ Betreuungs- und Entlastungsleistungen dienen Pflegebedürftigen mit körperlichen Erkrankungen oder erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranken, psychisch Kranken oder geistig Behinderten zur Aktivierung und Alltagserleichterung. Allen anerkannt Pflegebedürftigen mit Pflegegrad steht seit 2017 einen Entlastungsbeitrag von monatlich 125 Euro zu, mit dem sie den Einsatz von besonders geschulten ehrenamtlichen Betreuungskräften bezahlen können.

Angehörige profitieren von der Betreuung ihrer pflegebedürftigen Familienmitglieder durch anerkannte Dienste, denn sie werden für einige Stunden pro Woche von Ihrer zuweilen anstrengenden Aufgabe entlastet. Einmal auszuspannen oder eigenen Wünschen und Anliegen nachzugehen, hat der Gesetzgeber allen pflegenden Angehörigen ganz bewusst mit Änderungen im Pflegeversicherungsgesetz ermöglicht.

Was fällt unter Betreuung und Entlastung?

Jobportal pflegen-online.de empfiehlt:

Auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro ihrer Pflegekasse haben alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 oder 5 seit Jahresbeginn 2017 Anspruch. Das Geld für anerkannte qualitätsgesicherte Betreuungs- und Entlastungsleistungen wird ihnen aber nicht ausgezahlt wie z. B. das Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige. Vielmehr rechnet der beauftragte Dienstleister die Summe direkt mit der Pflegekasse des Versicherten ab.

Mit dem Geld können anerkannt Pflegebedürftige zum Beispiel

  • an einer anerkannten Betreuungsgruppe z. B. für interessierte Pflegebedürftige oder leicht Demenzkranke teilnehmen, die sie geistig und körperlich aktiviert, ihre verbliebenen Fähigkeiten fördert und ihr Selbstwertgefühl stärkt,
  • einen besonders geschulten ehrenamtlichen „Alltagsbegleiter“ z. B. für Gespräche zu Hause, Spaziergänge, Ärzte-, Apotheken- oder Behördenbesuche oder Einkäufe bezahlen lassen, sowie
  • Hauswirtschaftshilfen anerkannter Betreuungsdienstleister honorieren lassen, die sie z. B. beim Putzen der Wohnung unterstützen oder beschwerliche Hausarbeiten wie die Gardinenwäsche übernehmen.

Tipp der Experten von pflegen-online.de: Zusätzlich bieten ambulante Pflegedienste auch Hauswirtschaftsleistungen durch ausgebildete Hauswirtschafterinnen an. Als ambulante Sachleistungen, die der beauftragte Dienst mit der Pflegekasse abrechnet, stehen sie allen anerkannt Pflegebedürftigen zu.

Außerdem kann der Entlastungsbeitrag laut Pflegeversicherungsgesetz (vgl. § 45 b SGB XI) auch zur Mitfinanzierung folgender Betreuungs- und Pflegeleistungen verwendet werden:

  • Allgemeine, Anleitung, Begleitung und Betreuung durch anerkannte Einrichtungen und Helfer/innenkreise,
  • Eigenanteil zur Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit von pflegenden Angehörigen,
  • Eigenanteil zur Kurzzeitpflege z. B. nach Klinikaufenthalten von Pflegebedürftigen sowie
  • Eigenanteil zur Tages- oder Nachtpflege für zu Hause lebende Pflegebedürftige, die täglich mehr professionelle Pflege brauchen als Angehörige leisten können.

Ungenutzte Betreuungsleistungen 2015 und 2016 nutzen

Ein kleines Geschenk hat der Gesetzgeber allen schon 2015 und 2016 anerkannten Pflegebedürftigen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranken, psychisch Kranken oder geistig Behinderten gemacht: Sie dürfen ihre in diesen Jahren ungenutzten „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ nach § 45b des Pflegeversicherungsgesetzes komplett noch im gesamten Jahr 2017 in Anspruch nehmen. So haben es Bundestag und Bundesrat im Dezember 2016 mit dem Pflegestärkungsgesetz III (vgl. § 144 Abs. 3 SGB XI) beschlossen.

Für alle, die erst 2017 als pflegebedürftig von den Pflegekassen anerkannt wurden, gilt eine strengere Regel: Ihre ungenutzten Ansprüche auf durch den Entlastungsbeitrag finanzierten Betreuungsleistungen des laufenden Jahres verfallen künftig zum Ende Juni des Folgejahres.

So finden Sie Betreuungsdienstleister in Ihrem Bundesland

NORDRHEIN-WESTFALEN

Aktuell anerkannte Betreuungsangebote für Demenzkranke von Betreuungsgruppen und Helfer/innenkreisen, über Einzelbetreuung, familienunterstützende und -entlastende Dienste bis hin zu anderen niedrigschwelligen Angeboten und Betreuungsagenturen in den Kommunen im größten Bundesland hat die Landesinitiative Demenz-Service Nordrhein-Westfalen online zusammengestellt. Klicken Sie auf diese Website und Sie können über die Suchmaske oben Betreuungsdienste in Ihrem Wohnort am einfachsten und schnellsten finden. - Die Suche über die sofort sichtbare Liste erfordert dagegen mehr Geduld, da sie derzeit (Stand: Mai 2017) weder alphabetisch nach Städte- und Gemeindenamen noch nach Postleitzahlen sortiert ist.

Zugelassene Unterstützungsangebote, die auch über den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro für anerkannt Pflegebedürftige (mit Pflegegrad) finanziert werden können, hat die Landesinitiative auf einer Extra-Website zusammengetragen. Dort finden Sie viele nützliche Informationen rund um Hilfsangebote, die pflegende Angehörige stundenweise von ihren Pflege- und Betreuungsaufgaben für zu Hause lebende Hilfsbedürftige entlasten. Diese Website finden Sie hier .

RHEINLAND-PFALZ

Pflegenden Angehörigen in Rheinland-Pfalz bietet das Mainzer Sozialministerium ein übersichtlich und nutzerfreundlich gestaltetes Sozialportal an, über das sie leicht die anerkannte niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsdienste in ihren Städten oder Gemeinden ermitteln können. Hier finden Sie das Suchportal für die Betreuungs- und Entlastungsdienste vor Ort.

Ansonsten kommen Angehörige über das Sozialportal für Ältere und pflegebedürftige Menschen bequem vom heimischen Computer aus auch an die Adressen der Alten- und Pflegeheime, Betreuten Wohneinrichtungen (Servicewohnen), ambulanten Pflegedienste und der über 150 Pflegestützpunkte im Lande.

SAARLAND

Im Saarland verweisen Pflegeexperten pflegende Angehörige darauf, sich mit dem für sie zuständigen Pflegestützpunkt in ihrer Stadt oder ihrem Landkreis in Verbindung zu setzen. Den Pflegestützpunkten liegen aktuelle Listen der anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsdienste vor. Eine Adressenübersicht der Pflegestützpunkte im Saarland finden Sie hier.

HESSEN

Eine landesweite Gesamtübersicht der anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsdienste bietet die Website des Wiesbadener Sozialministeriums nicht. Stattdessen können sich pflegende Angehörige an den für Sie zuständigen Pflegestützpunkt wenden, den Sie über die Website „Soziale Adressen in Hessen“ hier finden können.

Informativ hat das Sozialministerium auf der übersichtlichen Homepage „Pflege in Hessen“ aber erklärt, wie Hilfsbedürftige zu einer Anerkennung als Pflegebedürftige im Sinne der Pflegeversicherung kommen, welche Formen der Pflege es gibt, welche Aufgaben Pflegestützpunkte haben und vieles mehr.

Autor: Uwe Lötzerich, UL Fachredaktion Gesundheit + Pflege, Hannover

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