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Pflegende Angehörige

Wer bietet Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Süden?

Wie finden Angehörige im Süden Deutschlands entlastende Betreuungsangebote für Pflegebedürftige in ihrer Familie? Pflegen-online.de hilft Ihnen bei der Suche in ihrer Region.

In Baden-Württemberg und Bayern haben wir für Sie ermittelt, wo und wie Sie an Adressen von anerkannten ambulanten Pflegediensten und Betreuungsdiensten in Ihrer Region kommen, die Ihren Pflegebedürftigen stundenweise einzeln oder in Gruppen betreuen.

Sogenannte „niedrigschwellige“ Betreuungs- und Entlastungsleistungen dienen Pflegebedürftigen mit körperlichen Erkrankungen oder erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranken, psychisch Kranken oder geistig Behinderten zur Aktivierung und Alltagserleichterung. Allen anerkannt Pflegebedürftigen mit Pflegegrad steht seit 2017 einen Entlastungsbeitrag von monatlich 125 Euro zu, mit dem sie den Einsatz von besonders geschulten ehrenamtlichen Betreuungskräften bezahlen können.

Angehörige profitieren von der Betreuung ihrer Pflegebedürftigen durch anerkannte Dienstleister, denn für einige Stunden pro Woche werden sie von Ihrer zuweilen anstrengenden Aufgabe entlastet. Einmal auszuspannen oder eigenen Anliegen nachzugehen, hat der Gesetzgeber allen pflegenden Angehörigen ganz bewusst durch Änderungen im Pflegeversicherungsgesetz ermöglicht.

Was fällt unter Betreuung und Entlastung?

Jobportal pflegen-online.de empfiehlt:

Auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro ihrer Pflegekasse haben alle anerkannt Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 oder 5 ab 2017 Anspruch. Das Geld für anerkannte qualitätsgesicherte Betreuungs- und Entlastungsleistungen wird ihnen aber nicht ausgezahlt wie z. B. das Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige, sondern direkt zwischen dem beauftragten Betreuungs- oder Pflegedienst und der Pflegekasse abgerechnet.

Mit dem Geld können anerkannt Pflegebedürftige zum Beispiel

  • an einer anerkannten Betreuungsgruppe z. B. für noch weitgehend selbstständige Pflegebedürftige oder leicht Demenzkranke teilnehmen, die sie geistig und körperlich aktiviert, ihre verbliebenen Fähigkeiten fördert und ihr Selbstwertgefühl stärkt,
  • einen besonders geschulten ehrenamtlichen „Alltagsbegleiter“ z. B. für Gespräche zu Hause, Spaziergänge, Ärzte-, Apotheken- oder Behördenbesuche oder Einkäufe bezahlen lassen, sowie
  • Hauswirtschaftshilfen anerkannter Dienstleister honorieren lassen, die sie z. B. beim Putzen der Wohnung unterstützen oder von beschwerlichen Hausarbeiten wie der Wäschepflege oder der Gardinenreinigung entlasten.

Tipp der Experten von pflegen-online.de: Zusätzlich bieten ambulante Pflegedienste auch Hauswirtschaftsleistungen durch ausgebildete Hauswirtschafterinnen an. Als ambulante Sachleistungen, die der beauftragte Dienst mit der Pflegekasse abrechnet, stehen sie allen anerkannt Pflegebedürftigen zu.

Außerdem kann der Entlastungsbeitrag laut Pflegeversicherungsgesetz (vgl. § 45b SGB XI) auch zur Mitfinanzierung folgender Betreuungs- und Pflegeleistungen verwendet werden:

  • Allgemeine, Anleitung, Begleitung und Betreuung durch anerkannte Einrichtungen und Helfer/innenkreise,
  • Eigenanteil zur Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit von pflegenden Angehörigen,
  • Eigenanteil zur Kurzzeitpflege z. B. nach Klinikaufenthalten von Pflegebedürftigen sowie
  • Eigenanteil zur Tages- oder Nachtpflege für zu Hause lebende Pflegebedürftige, die täglich mehr professionelle Pflege brauchen als Angehörige leisten können.

Ungenutzte Betreuungsleistungen 2015 und 2016 nutzen

Ein kleines Geschenk hat der Gesetzgeber allen schon 2015 und 2016 anerkannten Pflegebedürftigen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranken, psychisch Kranken oder geistig Behinderten gemacht: Sie dürfen ihre in diesen Jahren ungenutzten „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ nach § 45b des Pflegeversicherungsgesetzes komplett noch im gesamten Jahr 2017 in Anspruch nehmen. So haben es Bundestag und Bundesrat im Dezember 2016 mit dem Pflegestärkungsgesetz III (vgl. § 144 Abs. 3 SGB XI) beschlossen.

Für alle, die erst 2017 als pflegebedürftig von den Pflegekassen anerkannt wurden, gilt eine strengere Regel: Ihre ungenutzten Ansprüche auf durch den Entlastungsbeitrag finanzierten Betreuungsleistungen des laufenden Jahres verfallen künftig zum Ende Juni des Folgejahres.

So finden Sie Betreuungs- und Entlastungsdienste in Ihrem Bundesland

BADEN-WÜRTTEMBERG

Insbesondere für Angehörige von Menschen mit Demenz bietet die Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg e. V. auf Ihrer sehr informativen Homepage auch Online-Portale zur Suche von anerkannten Betreuungsgruppen hier und zu häuslichen Betreuungsdiensten hier in allen Städten und Landkreisen im Südwesten an. Ansonsten finden Angehörige auf deren Website „Hilfe vor Ort“ auch Links zu Angehörigengruppen, lokalen Allianzen für Menschen mit Demenz und Wohngemeinschaften, Heimen, Tagespflegen, Pflegediensten, Reha- und Urlaubsangeboten, die sich für Demenzkranke eignen.

Näheres zu allen aktuell verfügbaren Betreuungs- und Entlastungsdiensten für Pflegebedürftige in ihrer Heimatregion erfahren Angehörige auch bei ihrem für die Pflegeberatung jeweils zuständigen Pflegestützpunkt. Den nächstgelegenen Pflegestützpunkt finden sie auf dieser Website.

BAYERN

Alle anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote in den Regionen des Freistaats hat die Agentur zum Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern von Caritas, Diakonie, BRK, AWO, Paritätischem und Israelitischer Kultusgemeinde mustergültig zusammengestellt. Auf dieser Website finden pflegende Angehörige nicht nur Listen für anerkannte Betreuungsgruppen und ehrenamtliche Helferkreise, sondern auch Adressübersichten zu Selbsthilfegruppen von Angehörigen, zu Fachstellen für pflegende Angehörige im Freistaat und vieles mehr.

Auch in Bayern geben Pflegestützpunkte Ratsuchenden weitere Tipps zu den anerkannten Betreuungs- und Entlastungsangeboten in ihrer Stadt oder in ihrem Landkreis, die sie hier ausfindig machen können.

Autor: Uwe Lötzerich, UL Fachredaktion Gesundheit + Pflege, Hannover

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