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Pflegende Angehörige

Wer bietet Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Osten?

Wie finden Angehörige im Osten Deutschlands entlastende Betreuungsangebote für Pflegebedürftige in ihrer Familie? pflegen-online.de hilft Ihnen bei der Suche.

In Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen haben wir für Sie ermittelt, wo und wie Sie an Adressen von anerkannten Betreuungsdiensten und ambulanten Pflegediensten in Ihrer Region kommen. Stundenweise kümmern sich deren geschulte Kräfte um zu Hause lebende Pflegebedürftige einzeln oder in Gruppen. Sie sprechen oder spielen mit ihnen, helfen ihnen im Haushalt und begleiten sie zu Ärzten, Apotheken oder Behörden. Das entlastet Sie als pflegende Angehörige und gibt Ihnen Zeit für eigene Erledigungen oder Pausen.

Bezahlen können Pflegebedürftige diese Betreuungsleistungen über den „Entlastungsbeitrag“ ihrer Pflegekasse von monatlich 125 Euro, auf den alle Versicherten mit Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 einen Rechtsanspruch haben. Näheres lesen Sie weiter unten.

So finden Sie anerkannte Betreuungs- und Entlastungsdienste in Ihrem Bundesland

BERLIN

Jobportal pflegen-online.de empfiehlt:

Zahlreiche Informationsmöglichkeiten haben pflegende Angehörige und Pflegebedürftige in der Bundeshauptstadt. So bietet das Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung des Landes Berlin hier eine umfangreiche Übersicht anerkannter „niedrigschwelliger“ Betreuungs- und Entlastungsangebote in den zwölf Stadtbezirken und 96 Ortsteilen. Zudem informieren viele freigemeinnützige und private Dienstleister für Betreuung und Entlastung auf eigenen Websites über ihre Angebote vor Ort.

Nähere Auskünfte zu Betreuungs- und Entlastungsdiensten in ihrer Nähe erhalten Sie auch bei den nächstgelegenen Pflegestützpunkten in den Berliner Bezirken, die Sie auf dieser Website finden.

BRANDENBURG

Einen guten Überblick zu den Betreuungs- und Entlastungsdiensten in allen Regionen Brandenburgs bietet das Landesamt für Soziales und Versorgung hier als Download an (Stand: 13. April 2017). Ausführlich informiert das Landesamt des Potsdamer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hier auch über alle Angebote für Pflegebedürftige und die rechtlichen Grundlagen.

Näheres erfahren Sie auch beim nächsten Pflegestützpunkt, den Sie über diese Website ermitteln können. Ganz bewusst entschied sich Brandenburg zur „neutralen Pflegeberatung und -koordination“ über die Stützpunkte und damit gegen die Pflegeberatung durch Kostenträger wie Pflege- und Krankenkassen.

SACHSEN-ANHALT

Bei Ihnen vor Ort aktive anerkannte Betreuungs- und Entlastungsdienste für ihre Pflegebedürftigen können Sie in Sachsen-Anhalt nur bei den Pflegeberatungsstellen der Kranken- und Pflegekassen in Erfahrung bringen. Grund: Dieses Bundesland verfügt im Gegensatz zu den meisten anderen nicht über neutral beratende Pflegestützpunkte von Kommunen und Kassen. Die für Sie zuständigen Pflegeberatungsstellen der Kassen finden Angehörige und Pflegebedürftige auf der Website „Pflegeberatung in Sachsen-Anhalt“.

THÜRINGEN

Eine Online-Suchfunktion für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsdienste in ihrer Heimatregion bietet die AOK Plus Angehörigen und Pflegebedürftigen in Thüringen auf einer besonderen Website hier an. Denn auch dieses Bundesland hat keine neutral beratenden Pflegestützpunkte zur umfassenden Pflegeberatung eingerichtet. Ratsuchende müssen sich in Thüringen an die Kranken- und Pflegekassen wenden.

SACHSEN

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat auf der Website seines „PflegeNetzes Sachsen“ eine Datenbank zur Suche von anerkannten familienentlastenden Diensten zur Betreuung von Pflegebedürftigen in allen Regionen des Landes erstellt. Da das „PflegeNetz Sachsen“ schon länger bestand, entschied sich der Freistaat gegen den Aufbau von Pflegestützpunkten zur neutralen Beratung in Pflegefragen und empfahl Interessierten die Pflegeberatung durch Pflege- und Krankenkassen. Z. B. über die Homepage der AOK Plus finden ratsuchende Sachsen hier wohnortnahe anerkannte Betreuungs- und Entlastungsdienste.

Warum gibt es Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Sogenannte „niedrigschwellige“ Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen alle Pflegebedürftigen, auch Demenzkranke, psychisch Kranke und geistige Behinderte, aktivieren und in ihrem Alltag unterstützen und stärken. Allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad steht dafür seit 2017 der Entlastungsbeitrag von monatlich 125 Euro zu. Damit können sie den stundenweisen Einsatz von Betreuungskräften bezahlen.

Ganz bewusst hat der Gesetzgeber diese Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige eingeführt, um pflegende Angehörige stundenweise zu entlasten. Denn als „größter Pflegedienst der Nation“ benötigen sie immer wieder einmal Pausen oder Zeit, eigenen Belangen nachzugehen.

Was fällt unter Betreuung und Entlastung?

Der monatliche Entlastungsbeitrag von 125 Euro wird anerkannt Pflegebedürftigen nicht direkt ausgezahlt. Vielmehr rechnet der beauftragte Dienstleister das Geld direkt mit der Pflegekasse des Versicherten ab. - Mit dem Geld finanzieren können Pflegebedürftige zum Beispiel

  • ihre Teilnahme an einer anerkannten Betreuungsgruppe z. B. für noch recht selbstständige Pflegebedürftige oder leicht Demenzkranke, die sie geistig und körperlich aktiviert, ihre verbliebenen Fähigkeiten fördert und ihr Selbstwertgefühl stärkt,
  • einen geschulten Alltagsbegleiter z. B. für Gespräche zu Hause, Spaziergänge, Ärzte-, Apotheken- oder Behördenbesuche oder Einkäufe,
  • Haushaltshilfen anerkannter Betreuungsdienste, die sie z. B. beim Putzen, bei Wäschepflege, Bügeln oder Kochen in der Wohnung unterstützen.

Tipp der Experten von pflegen-online.de: Zusätzlich bieten ambulante Pflegedienste auch Hauswirtschaftsleistungen durch ausgebildete Hauswirtschafterinnen an. Als ambulante Sachleistungen, die der Dienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet, stehen sie allen anerkannt Pflegebedürftigen zu.

Außerdem können Pflegebedürftige den Entlastungsbeitrag auch für folgende Leistungen ausgeben:

  • Allgemeine Anleitung, Begleitung und Betreuung durch anerkannte Einrichtungen und Helferinnenkreise,
  • Eigenanteil zur Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit von pflegenden Angehörigen,
  • Eigenanteil zur Kurzzeitpflege z. B. nach Klinikaufenthalten von Pflegebedürftigen sowie

Eigenanteil zur Tages- oder Nachtpflege für zu Hause lebende Pflegebedürftige, die täglich mehr professionelle Pflege brauchen als Angehörige leisten können.

Unser Tipp: Unverbrauchte Leistungen der beiden Vorjahre 2017 nutzen

Ein kleines Geschenk hat der Gesetzgeber allen schon 2015 und 2016 anerkannten Pflegebedürftigen und Demenzkranken gemacht: Sie dürfen ihre in diesen beiden Jahren nicht genutzten Betreuungs- und Entlastungsleistungen noch im gesamten Jahr 2017 in Anspruch nehmen. So steht es im Pflegestärkungsgesetz III (vgl. § 144 Abs. 3 SGB XI), das Anfang des Jahres in Kraft trat.

Für alle, die erst 2017 als Pflegebedürftige von ihrer Pflegekasse anerkannt wurden, gilt allerdings eine strengere Regel: Ihre ungenutzten Ansprüche auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen des laufenden Jahres (12 x 125 Euro Entlastungsbeitrag = 1500 Euro pro Jahr) verfallen schon zum Ende Juni des Folgejahres.

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