Die Sandwich-Position der Pflegedienstleitung (PDL) zeigt sich vielleicht nirgends so deutlich wie beim Eingang einer Überlastungsanzeige. Der Berliner Arbeitsrechtler Alexander Bredereck sieht die PDL in ihrer Doppelrolle als Arbeitnehmerin des Pflegeheims oder des Klinikums sowie als Vorgesetzte, die eine Fürsorgepflicht hat und den Arbeitgeber vertritt, in einer schwierigen haftungsrechtlichen Lage. „Gerade Pflegedienstleitungen haben gesetzliche Vorgaben zu beachten, die sich manchmal auch gegen Vorgaben des Arbeitgebers richten“, erklärt Bredereck. Läuft etwas schief, geht es meistens darum, einen Schuldigen zu finden. Hier rücke dann oft die PDL ins Schussfeld, weil sie in der Verantwortung steht, handeln zu müssen, berichtet der Arbeitsrechtler aus seiner Erfahrung. Denn: „Wer eine Überlastungsanzeige bekommt und diese nicht weitergibt beziehungsweise die Hintergründe nicht recherchiert und Maßnahmen ableitet, akzeptiert damit gegebenenfalls Missstände und macht sich unter Umständen sogar strafbar.“
Wen die PDL alles informieren muss
Der Berliner Anwalt empfiehlt daher PDLs in gewohnt juristischer Manier, als erstes zu prüfen, was eine Überlastungsanzeige für sie – aus Sicht der Pflegedienstleitung – bedeutet. Außerdem heißt es: sofort handeln! Wie dieses Handeln aussehen sollte, formuliert Bredereck so:
- In jedem Fall muss die PDL ihre Vorgesetzten bzw. die Geschäftsführung einbeziehen und darüber informieren.
- Die PDL sollte dann ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer führen und darüber auch ein Protokoll anfertigen, das sie möglichst unterschreiben lassen sollte
- Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat, muss auch dieser frühzeitig ins Boot geholt werden.
- Handelt es sich bei dem anzeigenden Arbeitnehmer um eine Kollegin mit Schwerbehinderung, muss die Schwerbehindertenvertretung einbezogen werden.
- Die PDL muss dann der Frage nachgehen, woher die Überlastung kommt. Hier kommen organisatorische/strukturelle Probleme (wie beispielsweise Pflegepersonalmangel oder Probleme in der Überwachung) in Frage. Handelt es sich um strukturelle Probleme, dann müssen diese abgestellt werden.
- Liegt der Grund für die Überlastung in der Person des Arbeitnehmers, muss die PDL prüfen, ob eine Krankheit, eine Schwerbehinderung, private Gründe oder ähnliches vorliegt. War der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit des Öfteren krank, kann über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nachgedacht werden. Sofern eine Kündigung in Erwägung gezogen wird, wäre ein ordnungsgemäß durchgeführtes Betriebliches Eingliederungsmanagement notwendige Voraussetzung. Liegt ein Grad der Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent vor, muss die Arbeitnehmer:in einen „leidensgerechten Arbeitsplatz“ bekommen. Dann ist eventuell auch die Aufsichtsbehörde einzubeziehen.
- Natürlich gibt es auch vorgeschobene Überlastungsanzeigen. Hier muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer hier als „Low-Performer“ nur einen Vorwand sucht, seine schlechte Leistung zu erklären. Gegebenenfalls sind personelle Maßnahmen bis hin zu einer Kündigung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keine Spitzenleistung schuldet. „Low-Performer“ müssen aber alles geben, um ihre mangelnde Leistungsfähigkeit auszugleichen.
- Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die Anzeige – sachlich richtig in der Personalakte oder entsprechender Sachakte – aufbewahrt wird. Sie kann als Beweismittel gelten, falls es zu einem Schaden und damit verbundenen, geltend gemachten Ansprüchen kommt.
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Überlastungsanzeige kann für mehr Personal sorgen
Für Mirko Radloff, Pflegedienstleitung am Kinder- und Frauenzentrum des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus in Dresden, hat das Thema Überlastungsanzeigen aber nicht nur eine negative Konnotation. Er findet das Instrument „sehr sinnvoll, weil die Mitarbeiter so eine Möglichkeit haben, sich zu entlasten“. In der Überlastungsanzeige sieht er auch die Chance, Baustellen zu identifizieren, die noch angegangen werden müssen. Denn, so Radloff: „Die Mitarbeiter spiegeln bei uns sehr reflektiert zurück, was das Problem ist. Das hilft mir und der Stationsleitung, so auch Bedarfe zu erfassen und zu eruieren, ob es ein akut aufgetretenes Problem oder ein chronisches ist.“
Der Ablauf in seinem Haus deckt sich mit dem von Bredereck vorgeschlagenen Vorgehen:
- Wenn es zu einer Überlastungssituation kommt, kann diese mit einem eigens dafür erarbeiteten Formular angezeigt werden.
- Über die Stationsleitungen geht diese Überlastungsanzeige dann an Radloff als PDL, der anschließend das Gespräch mit der Stationsleitung und dem anzeigenden Mitarbeiter sucht und eine Stellungnahme zu dem Vorfall verfasst.
- Die Stellungnahme der PDL geht nach Durchsicht und Unterschrift des Mitarbeiters im Anschluss an die Pflegedirektion zur Kenntnis.
- Von dort nimmt die Überlastungsanzeige dann den Weg in die Personalabteilung und zum Personalrat. „Dann findet in der Regel ein Anhörungstermin statt, an dem wir gemeinschaftlich – die Stationsleitung und ich, Vertreter vom Personalrat und vom Qualitätsmanagement – die Beschwerde auswerten“, erklärt die Dresdener PDL.
In diesem großen Kreis klärt sich dann auch, ob es ein organisatorisches oder strukturelles Problem im Haus gibt, das dann in weitere Schritte münden muss, beispielsweise Einstellung von mehr Personal oder Sperrung von Betten auf einzelnen Stationen. Die Überlastungsanzeige kann also durchaus auch dazu führen, dass Personal aufgestockt wird.
Autorin: Alexandra Heeser
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