Ihr erster Blick sollte dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) gelten. Danach hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland (§ 3 BurlG) zunächst Anspruch auf „jährlich mindestens 24 Werktage Urlaub. … Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“ Doch nach diesem erstem erhellenden Blick steht ein weiterer an: Evtl. hat Ihre Einrichtung noch ein paar Besonderheiten in Sachen „Urlaub“ zu bieten.
Urlaubsanspruch: Betriebsinterne Vereinbarungen & Co.
Es ist durchaus möglich, dass betriebliche Vereinbarungen oder Tarifverträge für Ihre Mitarbeiter ein kleines Plus an Urlaub bedeuten. Es ist ausdrücklich erlaubt, dass Mitarbeiter auch mehr Urlaub bekommen – jedoch nie weniger als im BurlG vorgesehen.
Achtung „Bestandsschutz“
Jobportal pflegen-online.de empfiehlt:
Die Tatsache, dass ältere Mitarbeiter mehr Urlaub bekommen als jüngere Kollegen, ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht vereinbar. Hat allerdings ein älterer Mitarbeiter einen alten Arbeitsvertrag, der mehr Urlaub im Alter vorsieht, gilt der sogenannte Bestandsschutz. Ihr Mitarbeiter muss ein Kürzung seiner Urlaubsansprüche keinesfalls hinnehmen!
Voller Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit
Der Gesetzgeber geht von einem Anspruch von vier Wochen Urlaub aus, was für ganz Europa gilt, und legt die 6-Tage-Woche zugrunde. Wer weniger als eine 6-Tage-Woche hat, bekommt entsprechend weniger Urlaub. Der erste Urlaub wird erst nach einer Zugehörigkeit von sechs Monaten zum Betrieb (§ 4 BurlG) gewährt. Endet das Arbeitsverhältnis unterjährig, erhalt der Arbeitnehmer je Monat nur 1/12 seines zustehenden Urlaubes (§ 5 BurlG).
Beispiel: Ein Mitarbeiter beginnt am 1. März eine neue Arbeitsstelle. Den ersten Anspruch auf Urlaub hatte er am 1. September. Doch am 30. September verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen. Anspruch: 14 Tage (24 Urlaubstage x 7 Monate Beschäftigung, geteilt durch 12).
Zu hoher Urlaubsanspruch? Eine Klausel hilft weiter
Die meisten Arbeitgeber gewähren Urlaubstage über den gesetzlichen Anspruch hinaus. Das ist teilweise ein wenig ärgerlich, wenn der Arbeitnehmer frühzeitig ausscheidet und in dem Kalenderjahr wegen Arbeitsunfähigkeit nicht anwesend war. Oder wenn ein Arbeitnehmer verstirbt. In diesem Falle könnten Sie eine Klausel in den Arbeitsvertrag aufnehmen: „Der gesetzliche Anspruch auf Urlaub betragt bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Darüber hinaus gewährt der Arbeitgeber Mehrurlaub von 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr.“
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