1. Frage: Was genau bedeutet Tarifpflicht in der Altenpflege?
Ab 1. September können nur noch diejenigen ambulanten und stationären Träger in der Altenpflege ihre Versorgungsverträge fortsetzen – sprich mit Segen der Pflegeversicherung weiterarbeiten, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte tarifgebunden zahlen. Wenn sie selbst keinen Tarif ausgehandelt haben, müssen sie nachweisen wenn sie nicht tarifgebunden sind, nachweisen, dass sie ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Höhe der Entlohnung eines einschlägigen Tarifvertrags bezahlen. „Alternativ können sie aber auch nachweisen, dass sie (im Durchschnitt) die Höhe des jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus und der pflegetypischen Zuschläge (z. B. Nachtzuschläge) erreichen“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Ingo Vollgraf vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Allerdings hat die Politik Untergrenzen festgelegt:
- für ungelernte Pflegehilfskräfte 13,70 Euro
- für qualifizierte Hilfskräfte 14,60 Euro
- für Pflegefachkräfte 17,10 Euro
2. Frage: Für welche Pflegekräfte und Träger ist die Tarifpflicht hauptsächlich Thema?
Die Tarifpflicht betrifft vor allem private Träger in der Altenpflege, von Pflegeheim-Ketten bis zu kleinen Familienunternehmen. Für die meisten freigemeinnützigen Betreiber – und besonders für konfessionelle Träger – spielt sie keine Rolle, weil sie bereits nach einem Tarif zahlen, so gibt es etwa den AVR Diakonie und den AVR Caritas. Pflegekräfte, die dort arbeiten, können also nicht mit einer Gehaltserhöhung rechnen.
3. Frage: Werden die Mitarbeiter der Einrichtungen, die bisher nicht nach Tarif gezahlt haben, künftig besser bezahlt?
Das kann so sein, es muss aber nicht in jedem Fall so sein, heißt es beim Paritätischen Gesamtverband. „Die gesetzlichen Regelungen gewährleisten lediglich, dass Pflege- und Betreuungskräfte in Zukunft mindestens auf einem ermittelten regional üblichen Entlohnungsniveau vergütet werden. Dieses Niveau differiert von Bundesland zu Bundesland. Daher wird es auch Pflegeeinrichtungen geben, denen der Nachweis nicht schwerfallen wird, weil sie derzeit schon höhere Vergütungen, wenn auch nicht nach Tarif, bezahlen“, sagt Ingo Vollgraf.
Optimistischer zeigt sich der Sprecher der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas. „Ich habe nicht nur die Hoffnung, ich bin felsenfest davon überzeugt, dass es da zu sehr starken Steigerungen kommen wird durch die Tarifpflicht“, sagt Norbert Altmann. „Gleichzeitig frage ich mich besorgt, wie sich diese Steigerung auf die Beitragssätze in der Pflegeversicherung auswirken wird. Ist es künftig möglich, die Sozialversicherungsquote von 40 Prozent einzuhalten? Mit dieser Schwierigkeit wird sich die Politik auseinandersetzen müssen.“
4. Frage: Wovon hängt es ab, ob die Arbeitgeber, die bisher keine tarifliche Bindung haben, ihre Mitarbeiter künftig besser bezahlen müssen?
„Das hängt maßgeblich davon ab, auf welchem Vergütungsniveau sich der Arbeitgeber bislang bewegt hat in Relation zu dem regional üblichen Entgeltniveau, das in vielen Bundesländern überraschend hoch ausgefallen war. Je nachdem, ob hier eine erhebliche Diskrepanz besteht, könnte es zu Gehaltssteigerungen kommen“, so Ingo Vollgraf vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
5. Frage: Ab wann können Pflegekräfte und Betreuungskräfte mit einem höheren Gehalt rechnen?
Die Pflegeeinrichtungen müssen die neuen Voraussetzungen ab 1. September 2022 erfüllen. Diejenigen Pflege- und Betreuungskräfte, die tatsächlich profitieren, können also Ende September mit einer höheren Gehaltszahlung rechnen.
Autor: kig