Den Pflegebetrug wirksam verhindern – dafür hat der Gesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen in das Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) integriert:
- Die Prüfung aller Pflegedienste ist möglich, auch wenn sie keine SGB-XI-Leistungen erbringen oder keinen Versorgungsvertrag nach SGB XI haben. Dies war bisher nicht möglich, weil ausschließlich SGB XI-Leistungen durch den MDK geprüft werden konnten.
- Die Prüfung kann beim Versicherten zu Hause erfolgen, unabhängig davon, ob er Leistungen nach SGB XI oder SGB V oder beiden erhält.
- Die Einsatzzeit des Pflegedienstes beim Versicherten muss dokumentiert werden – egal welches Abrechnungssystem der ambulante Dienst nutzt.
- Bei Anhaltspunkten für ein fehlerhaftes Abrechnen kann es unabhängige Abrechnungsprüfungen geben – in der ambulanten Pflege für alle Leistungen, in stationären Einrichtungen für die Abrechnung von Unterkunft und Verpflegung.
- Durch neue Rahmenverträge sollen Vertragsvoraussetzung und -erfüllung so gestaltet werden, dass effektiv gegen bereits auffällig gewordene Anbieter vorgegangen werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass sich z. B. kriminelle Pflegedienste nicht unter neuem Namen oder über Strohmänner eine neue Zulassung erwirken können.
Was ist also neu?
Die Gesetzliche Krankenversicherung darf nun systematisch prüfen: Auch Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen, sollen zukünftig regelmäßig von den Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfasst werden.
Für Pflegedienste, die in der ambulanten Altenpflege tätig sind, gelten diese Regeln bereits. Sie dürfen im Verdachtsfall unangemeldet kontrolliert werden, und ihre Abrechnungen müssen vom MDK regelmäßig überprüft werden.
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