Mal abgesehen davon, dass die Pflegereform eine Menge Änderungen gebracht hat - Eine wichtige Ergänzung findet sich im Gutachten: Ab sofort gelten die Empfehlungen des Gutachters zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen des § 40 SGB XI dienen (Pflege erleichtern oder Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern bzw. oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen) direkt als Antrag.
Es reicht also künftig aus, wenn der MDK-Gutachter die Hilfsmittel empfiehlt. Ist der Pflegebedürftige einverstanden, so gilt dies als Antrag bei der Pflegekasse.
Eine ärztliche Verordnung ist dann nicht mehr notwendig. In diesem Zusammenhang schlägt der Gutachter auch direkt präventive und rehabilitative Maßnahmen vor. Ziel ist es, pflegebedürftige Menschen verstärkt in Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation einzubinden.
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