Was viele Angehörige noch nicht wissen: Schon bei der Erst- oder Folgebegutachtung von Antragstellern auf Pflegeleistungen ermitteln die Fachleute des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Begutachtungsorganisationen neuerdings, welche Hilfsmittel sie brauchen und beantragen diese gleich, wenn die Betroffenen zustimmen.
Diese Verfahrenserleichterung ab 2017 hat der Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bereits in seinen neuen Begutachtungsrichtlinien vom 13. Juli 2016 geregelt.
Pflegehilfsmittel sollen nach § 40 des Pflegeversicherungsgesetzes (Sozialgesetzbuch XI)
- ihre Pflege erleichtern,
- zur Linderung ihrer Beschwerden beitragen oder
- ihre selbstständige Lebensführung ermöglichen.
Dabei werden nur die Pflegehilfsmittel von Pflegekassen übernommen, die im GKV-Verzeichnis für pflegerische Hilfsmittel aufgelistet und in Ausstattung, Qualitäts- und Preisniveau genau beschrieben sind.
Medizinische Hilfsmittel sind nach § 139 des Krankenversicherungsgesetzes (Sozialgesetzbuch V) von den Krankenkassen zu zahlen, wenn sie der Behandlung, der häuslichen Krankenpflege und zur Erleichterung ihrer krankheits- oder behinderungsbedingten Einschränkungen dienen. Im Hilfsmittelverzeichnis sind alle genehmigungsfähigen technischen Hilfen für Kranke oder Menschen mit Behinderung aufgelistet. Dazu gehören u. a. Hörgeräte, Prothesen, Stoma-Artikel und orthopädische Schuhe.
Vorteile für Angehörige und ihre Pflegebedürftigen:
Pflegehilfsmittel: Nunmehr müssen Sie als Angehörige oder Ihr Hilfs- und Pflegebedürftiger keine der von den Gutachtern empfohlenen Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten etc. mehr extra bei der Pflegekasse der Betroffenen beantragen. Denn die Gutachter-Empfehlungen gelten bereits als Leistungsantrag, wenn die Pflegeversicherte damit einverstanden sind.
Medizinische Hilfsmittel: Im Unterschied zur bisherigen Praxis müssen Sie als Angehörige oder die Pflegebedürftigen bei der zuständigen Krankenkasse k e i n e ärztlichen Gutachten mehr für notwendig erachtete medizinische Hilfsmittel wie krankheitsbedingt notwendige Rollstühle oder Spezialmatratzen zur Vorbeugung von Druckgeschwüren (Dekubiti) vorlegen. Auch eine erneute Begutachtung zum Hilfsmittelbedarf müssen anerkannt Pflegebedürftige nicht mehr über sich ergehen lassen. Denn alles Notwendige wird nun gleich bei der Erst- oder Folgebegutachtung des Betroffenen geklärt.
Anzuerkennende Hilfsmittel
Hier die wichtigsten bei Gutachterempfehlung zu genehmigenden Hilfsmittel, die in den Hilfsmittelverzeichnissen detailliert aufgelistet sind:
1. Adaptionshilfen wie Strumpf-Anziehhilfen oder Greifhilfen,
2. Badehilfen wie Badewannenbretter und -lifter, Duschhocker oder fahrbare Duschstühle,
3. Gehhilfen wie Gehböcke, Rollatoren oder Deltaräder,
4.Hilfsmittel gegen Druckgeschwüre (Dekubiti) wie Sitzkissen, Auflagen und Matratzen, aktive und passive Systeme zur Vorbeugung von Druckgeschwüren,
5. Inkontinenzhilfen wie Vorlagen, Netzhosen, Pants oder Bettschutzeinlagen,
6. Kranken- oder Behindertenfahrzeuge wie Elektro-Rollstühle,
7. Krankenpflegeartikel wie behindertengerechte Betten, Stehbetten, Aufrichthilfen oder Rückenstützen,
8. Lagerungshilfen oder Lagerungskeile,
9. Mobilitätshilfen wie Drehscheiben, Dreh- und Übersetzhilfen, Rutschbretter, Katapultsitze oder Bettleitern,
10. Stehhilfen,
11. Stoma-Artikel wie Ausstreif- oder Mehrkammerbeutel,
12. Toilettenhilfen wie Toilettensitzerhöhungen, feststehende oder rollbare Toilettenstühle,
13. Pflegehilfsmittel zur Körperpflege oder Hygiene wie Urinflaschen und -schiffchen, Steckbecken, saugende Brettschutzeinlagen und Kopfwaschsysteme,
14. Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung oder Mobilität,
15. Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden,
16. zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel,
17. alltäglich zwingend notwendige Pflegehilfsmittel.