Das 65 Jahre alte Mutterschutzgesetz wird reformiert. Unter anderem sollen die Arbeitszeitbeschränkungen für Schwangere flexibler werden. Ziel war ein zeitgemäßer Ausgleich zwischen Gesundheitsschutz für Mutter und Kind sowie einer selbstbestimmten Teilhabe der Frau am Arbeitsleben.
"Zunächst wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert. Ab dem 1. Januar 2018 werden viel mehr Frauen unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen", schreibt Rechtsanwältin Isabel Romy Bierther im aktuellen digitalen Magazin der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.
Ausweitung auf Schülerinnen und Studentinnen
Für die Pflege sind folgende Gruppen besonders wichtig: "Unsere Schülerinnen, die sich in betrieblichen Berufsausbildung befinden, Frauen, die als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, als Diakonissen oder als Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden (auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung), und Frauen, die als Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetzes in den Pflegeeinrichtungen beschäftigt werden", fasst Rechtsanwältin Bierther zusammen.
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Mutterschutzgesetz 2017: Mehr Schutz bei Fehlgeburt oder behinderten Kindern
Für alle Frauen gelten bereits jetzt folgende Mutterschutzfristen: sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt, letztere verlängert sich jedoch auf zwölf Wochen, bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt oder wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung beim Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt sind Kündigungen des Arbeitsvertrages unzulässig. Isabel Romy Bierther: "Diese Regelung wird erweitert für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, auch diese Frauen genießen den Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Fehlgeburt."
Verbesserter Kündigungsschutz
Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber während dieser Zeit auch Vorbereitungshandlungen für eine Kündigung zu unterlassen hat. "Er darf also keine Betriebsratsanhörung zur Kündigung durchführen oder einen Antrag beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung stellen", macht Rechtsanwältin Bierther deutlich.
Nachtarbeit nur mit Zustimmung des Arztes
Hinsichtlich der Modernisierung der Arbeitswelt wurden Änderungen beim Nacht- und Mehrarbeitsverbot vorgenommen. "Das Nachtarbeitsverbot gilt zwar immer absolut zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, aber zwischen 20 Uhr und 22 Uhr kann die Aufsichtsbehörde die Nachtarbeit der Frau genehmigen, jedoch nur mit ihrer Zustimmung und ärztlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung", schreibt Rechtsanwältin Isabel Romy Bierther in dem aktuellen digitalen Magazin der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.
Mehrarbeit wird künftig erlaubt
Auch Mehrarbeit soll in Grenzen erlaubt werden. Künftig darf die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit überschritten werden, jedoch nur dann, wenn die monatliche Arbeitszeit eingehalten wird.
Beschäftigungsverbot neu geregelt
"Wichtig für weibliche Pflegefachpersonen ist zu wissen, dass sie nicht gleich mit der Anzeige ihrer Schwangerschaft einem Beschäftigungsverbot unterliegen", so Bierther. Der Arbeitgeber habe eine Gefährdungsbeurteilung mit arbeitsschutzrechtlicher Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu erstellen. Liegt danach eine unverantwortbare Gefährdung vor, muss er zunächst den Arbeitsplatz der Pflegefachperson umgestalten, um die Gefährdung auszuschließen. Ist das nicht möglich oder die Umgestaltung nicht zumutbar, so muss er die Pflegefachperson auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen.
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