Foto: Maren Schlenker

Krankenpflege

Masern-Impfung: Pflicht für alle Pflegekräfte bis 50

Seit März müssen alle, die in einer Arztpraxis, in einem ambulanten Pflegedienst mit Intensiv-Angebot oder einem Krankenhaus tätig sind, der Leitung einen Nachweis vorlegen, dass sie gegen Masern geimpft oder immun sind

Seit März gilt in Deutschland das „Masernschutzgesetz“. Was bedeutet es konkret für Pflegekräfte in Krankenhäusern, ambulanter Intensivpflege und Wohngruppen? Es bedeutet, dass alle Personen, auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die seit dem 1. März bereits in diesen Einrichtungen arbeiten, spätestens bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen müssen, dass sie entweder gegen Masern vollständig, das heißt zweimal, geimpft sind oder anderweitig immun gegen Masern sind, etwa, weil sie selbst die Erkrankung durchgemacht haben. Wenn sie bereits geimpft sind, brauchen Sie die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung.

Masern-Impfung zahlt die Krankenkasse

Das Gesetz betrifft alle ab 1970 geborenen Pflegekräfte. Wer älter als 50 Jahre ist, braucht sich mit dem Thema also nicht mehr zu beschäftigen. Für alle Jüngeren gilt: Sie müssen sich entweder vollständig impfen lassen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Die Immunität kann durch einen Bluttest, eine sogenannte „Titerbestimmung“, festgestellt werden. Die Kosten für die Impfungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen, die für ein ärztliches Attest müssen in der Regel selbst getragen werden.

Stiko empfiehlt Kombi-Präparat gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR)

Die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (Stiko) empfiehlt für die Masernimpfung ein Kombi-Präparat gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) oder sogar einen Impfstoff, der auch die Varizellenimpfung einschließt: MMRV.

In der Schweiz gibt es einen separaten Masern-Impfstoff

Einen separaten Masernimpfstoff, der auch zugelassen wäre, gibt es in Deutschland nicht. Anders in der Schweiz: Dort gibt es einen zugelassenen „monovalenten“, also separaten Masernimpfstoff. Es besteht hierzulande aber die Möglichkeit, diesen Impfstoff zu importieren und auf Basis einer Einzelverschreibung zu spritzen. Die Verantwortung und Haftung liege dann jedoch nicht mehr beim Hersteller, sondern beim jeweiligen Arzt, betont die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Impfpficht: Ab 31. Juli 2021 wird's ernst

Wer als Pflegekraft neu in einer Einrichtung startet, muss der Leitung seit März also den entsprechenden Nachweis vorlegen. Wer dies nicht tut, darf dort auch nicht tätig werden. Wer als Pflegekraft bereits vor dem Stichtag im März in den entsprechenden Einrichtungen gearbeitet hat und nun immer noch weiterarbeitet, muss die Impfung spätestens bis zum 31. Juli 2021 nachweisen. Wenn die Pflegekraft keine Nachweis vorlegt oder dies erst verspätet erledigen kann, muss die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt informieren.

[Wird es möglicherweise auch für Corona eine Impfpflicht geben? Lesen Sie unseren Artikel Corona: Könnte Impfung Pflicht für Pflegekräfte werden?]

Bei fehlender Masern-Impfung kann Pflegearbeit verboten werden

Das Gesundheitsamt kann die nachweispflichtige Person dann zu einer Beratung einladen. Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt im Einzelfall auch entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretensverbote, Geldbußen und Zwangsgelder ausgesprochen werden. Es liegt zudem im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ein Bußgeld verhängt.

Bis zu 2.500 Euro Strafe für Heime und Kliniken bei fehlender Masern-Impfung

Diejenige Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter gar nicht erst informiert, muss mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Gleiche gilt für Personen, die den Nachweis trotz Anforderung des Gesundheitsamtes nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen. Das Bußgeld kann in der Regel nur einmal verhängt werden.

Weitere Infos gibt es auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums

Autorin: Birgitta vom Lehn

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