Foto: Maren Schlenker

Corona-Pandemie

Impfpflicht: Was auf ungeimpfte Pflegekräfte zukommt  

Viele Ungeimpfte lassen sich jetzt doch noch impfen. Doch was ist mit denen, die bei Ihrem „Nein“ bleiben? Sind sie beim Arbeitslosengeld etwa von der Sperrfrist betroffen? Wir haben Arbeitsrechtlerin Nancy Novak (Kanzlei Laborius) gefragt

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Impfpflicht verpufft

In Sachsen ist die Hälfte aller Pflegekräfte nicht geimpft, in Thüringen und Mecklenburg circa ein Drittel. Doch Tätigkeitsverbote gibt es fast nirgends, wie eine Recherche von pflegen-online zeigt. Können Ungeimpfte jetzt also entspannen?
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pflegen-online.de: Was genau ist unter einer „einrichtungsbezogenen“ Impfpflicht zu verstehen – in einer Klinik und in einer Senioreneinrichtung gehen verschiedene Berufsgruppen ein und aus?

Nancy Novak: Sie betrifft im Prinzip sämtliche Personen, die in den Einrichtungen und Unternehmen tätig und im neu eingeführten Paragraf 20 a des Infektionsschutzgesetzes gelistet sind. Da sind unter Abs. 1 Buchstaben a bis n die Einrichtungen und Unternehmen bezeichnet, in denen nur Personen tätig sein dürfen, die geimpft oder genesen sind. (Anm. d. Red.: Mehr Infos über die im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen  ganz unten auf dieser Seite unter „Für welche Einrichtungen gilt die Impfpflicht genau?“) 

Und was bedeutet das konkret?

Sämtliche Personen müssen dann entsprechende Nachweise vorlegen, dass sie geimpft oder genesen sind oder über ein ärztliches Zeugnis verfügen, das ihnen eine medizinische Kontraindikation gegen diese Coronavirus-Impfung bescheinigt.

Gilt das auch für freiberuflich Tätige?

Natürlich müssen von diesem Gesetz all diejenigen erfasst sein, die dort ein- und ausgehen. Andernfalls würde dieses Gesetz ja überhaupt keinen Sinn ergeben. Physiotherapeuten zum Beispiel, die in solchen Einrichtungen tätig sind, dürfen dann ohne die Vorlage dieser Nachweise keine Leistungen mehr erbringen und diese Einrichtungen nicht mehr betreten. Auch in der eigenen Praxis dürfen dann keine Tätigkeiten mehr erbracht werden.

Es ist also erweitert auf Personen, die auch außerhalb von Einrichtungen tätig sind.

Um eine Erweiterung handelt es sich meines Erachtens nicht. Sie fallen letztlich bereits unter den dort aufgeführten Personenkreis.

Wenn es nun um die eigene selbstständige Praxis, das eigene Unternehmen geht und ich lasse mich nicht impfen, bedeutet das dann im Zweifelsfall, dass ich meinen Beruf nicht mehr ausüben kann?

Eine gute Frage, die Sie da stellen: Was mache ich eigentlich, wenn es die eigene Praxis, der eigene ambulante Pflegedienst, das eigene Unternehmen ist? Der Sinn des Gesetzes ist ja, die Patienten zu schützen, die weniger Möglichkeiten haben, sich auf irgendeine Art „in Sicherheit zu bringen“. Das heißt, es betrifft die Praxisinhaber genauso wie die dort angestellten Personen. Eingeschlossen sind alle Personen, die dort tätig sind. Sie dürfen ohne vollständige Impfung, ohne Genesenennachweis oder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, der die Kontraindikation gegen eine Coronavirus-Impfung belegt, nicht mehr in Patientenkontakt kommen. Das Gesundheitsamt kann es den betroffenen Personen untersagen, tätig zu sein oder die Einrichtung zu betreten. Die Art der Beschäftigung ist dann völlig egal: Es kann ein Praktikum, ein Angestelltenverhältnis, ein Beamtenverhältnis sein, warum nicht auch die freiberufliche Tätigkeit?

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Müssen Arbeitnehmer, die nun selbst kündigen, eine dreimonatige Sperrfrist für das Arbeitslosengeld in Kauf nehmen?

Ja. Immer wenn ich, ohne einen wichtigen Grund zu haben, mein Arbeitsverhältnis eigenmächtig beende, muss ich mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit rechnen, denn ich falle durch eine sogenannte Eigenkündigung willentlich und wissentlich der Versichertengemeinschaft zur Last. Wenn Arbeitnehmer also selbst kündigen, weil Sie sich nicht an die gesetzliche Impfpflicht halten wollen, führt dies – sofern sie hierfür keinen wichtigen Grund vorbringen können, der von der Bundesagentur für Arbeit akzeptiert wird – zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld. Daran werden auch das Infektionsschutzgesetz und die Einführung der Impfpflicht nichts ändern.

Wenn schon jetzt feststeht, dass ich absehbar aufgrund des ImpfPrG Mitte März gekündigt werde, sofern ich keine Nachweise vorlege und auch nicht die Absicht habe, dies zu tun, und ich mich erst dann arbeitslos melde, wenn ich die Kündigung erhalte, verletze ich damit die Meldepflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit?

Die Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraf 38 Sozialgesetzbuch III kann zu einer Sperrzeit führen. Der Arbeitnehmer hat sich nach dieser Regelung zeitnah arbeitssuchend zu melden, wenn sein Arbeitsverhältnis endet. Hierfür ist die sichere Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beendigungszeitpunkt erforderlich. Ein „Kennen müssen“ oder „Kennen können“ genügt nicht. Insofern dürfte in der von Ihnen beschriebenen Situation keine Meldepflicht bestehen. Vor Ausspruch einer Kündigung hätte der Arbeitgeber ohnehin zunächst zu prüfen, ob andere Einsatzmöglichkeiten für den betreffenden Arbeitnehmer bestehen. Erhält der Arbeitnehmer dann die Kündigung, muss er die Agentur für Arbeit rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen, dass sein Arbeitsverhältnis endet, um keine Sperrzeit zu erhalten. Dies ist auch dann der Fall, wenn er sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zur Wehr setzt.

Das ist hier anders?

Wenn die Impfpflicht zum 16. März 2022 kommt, und ungeimpfte Arbeitnehmer die Kündigung erhalten, bleibt abzuwarten, wie die Bundesagentur für Arbeit dies im Einzelnen bezüglich der Sperrzeitrelevanz bewerten wird. Da die Impfung zur Erbringung der Arbeitsleistung dann zwingend erforderlich ist, dürfte im Falle einer Verweigerung jedenfalls ein personenbedingter Kündigungsgrund, gegebenenfalls sogar ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegen. Insofern gehe ich davon aus, dass dieser Umstand durchaus zu einer Sperrzeit führen kann.

Das heißt, im Fall, dass ich mich zum 16. März kündigen lasse, weil ich die Nachweise nicht erbringe, und ich mich daraufhin arbeitslos melde, muss ich mit einer Sperrzeit rechnen?

Die Möglichkeit besteht.

Wenn nun aber eine Mitarbeiterin überzeugt ist, berechtigte Gründe zu haben, sich nicht impfen zu lassen: Was muss sie tun, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten?

Im Prinzip sieht der Entwurf des Infektionsschutzgesetz vor, dass es entweder eines Impfnachweises oder eines Genesenennachweises oder eines ärztlichen Attestes für eine medizinische Kontraindikation gegen diese Coronavirus-Impfung bedarf. Andere Möglichkeiten, dieser Impfung zu entgehen, sieht das Infektionsschutzgesetz nicht vor. Insofern wird es voraussichtlich schwierig werden, sich auf andere Gründe zu berufen.

Dürfen Ungeimpfte nach dem 15. März weiterarbeiten?

Die Antwort ist eigentlich klar, doch das Gesundheitsministerium (BMG) hat in seiner aktualisierten Handreichung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht das Prozedere präzisiert – lesen Sie dazu Frage 11 unserer insgesamt 12 FAQs       
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Was bedeutet dann „geimpft“ oder „genesen“? Jetzt setzt sich die Omikron-Variante bei uns durch. Da wird man in Zukunft nur noch geboostert als vollständig geimpft und genesen gelten?

Genau. Das ist dann die Frage, was tatsächlich zum 16. März gelten wird. Momentan sind es noch die zwei Impfungen, mit denen man als vollständig geimpft gilt.

Ich gehe davon aus, dass hier in Kürze auch die Booster-Impfung mit dazu kommen wird. Wir müssen nun im weiteren Verlauf schauen, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt und ob sich da Lücken im Gesetz zeigen. Das kann man jetzt noch nicht so genau sagen.

 Interview: Melanie M. Klimmer

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Für welche Einrichtungen gilt die Impfpflicht genau? 

Die Impfpflicht gilt unter anderem für:

  • Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen einschließlich freiberuflicher Hebammen, medizinische Praxen und sonstige Praxen humanmedizinischer Heilberufe
  • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung
  • Rettungsdienste und Beförderungsdienste, die Leistungen nach Paragraf 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erbringen
  • Einrichtungen nach Paragraf 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
  • ambulante Pflegeeinrichtungen sowie Begutachtungs- und Prüfdienste

Auch Einzelpersonen, die zur Sicherstellung in der häuslichen Pflege und Betreuung sowie zur hauswirtschaftlichen Versorgung bestellt sind und einen Vertrag mit der Pflegekasse haben können gegebenenfalls hierunter fallen (vergleiche Paragraf 20a Abs. 1 Nr. 3a IfSG).

Über Nancy Novak

Die Fachanwältin für Arbeitsrecht arbeitet in der Kanzlei Laborius in Hannover. Sie vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber individual- und kollektivrechtlich.

 

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Nancy Novak, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Laborius (Hannover) 
Foto: Daniel Moeller Fotografie
Nancy Novak, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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