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Pflegende Angehörige

Ihre Rechte bei verzögertem MDK-Besuch

Gerade in diesen Zeiten der Umstellung auf die seit Jahresbeginn geltende große Pflegereform sind Sie als pflegende Angehörige nicht hilflos möglichen Terminverzögerungen bei der Begutachtung Ihres hilfsbedürftigen Familienmitglieds ausgeliefert. Der Gesetzgeber hat Ihre Rechte und Möglichkeiten bereits vor vier Jahren deutlich gestärkt.

Pflicht zur zeitnahen Begutachtung

Zur zeitnahen Begutachtung von Antragstellern auf Pflegeleistungen sind alle Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) bundesweit schon seit April 2013 verpflichtet. Seit dem sogenannten Pflegeneuausrichtungsgesetz gilt: Kann ein MDK neue oder schon als pflegebedürftig anerkannte Antragsteller nicht innerhalb von vier Wochen seit Antragseingang bei der zuständigen Pflegekasse begutachten, müssen die Kassen ihren Versicherten mindestens drei andere Gutachter zur Auswahl nennen.

Entscheidungsfristen für Pflegekassen

Die Pflegekassen haben in der Regel fünf Wochen Zeit, über Anträge auf Pflegeleistungen zu entscheiden. Schaffen sie das nicht, müssen sie den Antragstellern auf Pflegeleistungen für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro als erste Versorgungsleistung zahlen.

Jobportal pflegen-online.de empfiehlt:

Pflicht zu verständlicher Information: Zur besseren Beratung müssen Pflegekassen ihre Versicherten und Sie als Angehörige allgemeinverständlich über Pflegeleistungen und über die Leistungen oder Hilfen anderer Träger informieren - wie im Falle von Rehabilitationen der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Kundenservice zählt

Auch neue Servicegrundsätze gelten seit April 2013 für Pflegekassen und die Medizinische Dienste der Krankenversicherung: Unter anderem müsse sie Antragsteller auf Pflegeleistungen bei ihrer Entscheidung auch über die Ergebnisse des MDK-Gutachtens und über individuell sinnvolle Reha-Maßnahmen informieren.

Kurse für Angehörige nun Pflicht

Pflegekassen sind seit Jahresbeginn 2017 verpflichtet, Ihnen als pflegende Angehörige Schulungen und Kurse zur besseren häuslichen Pflege Ihres hilfsbedürftigen Familienmitglieds anzubieten. So schreibt es das seit 2016 geltende Pflegestärkungsgesetz II vor.

Mehr Information für Angehörige

Seit Jahresbeginn müssen die Pflegekassen auch ihre Pflegenoten-Informationsportale wie http://www.aok-gesundheitspartner.de/bund//pflege/navigator/ (AOK-Bundesverband), www.pflegelotse.de (Bundesverband der Ersatzkassen), https://www.bkk-pflegefinder.de/ (Betriebskrankenkassen) oder www.der-pflegekompass.de (Knappschaft) verbessern und Leistungs- und Preisvergleichslisten zu allen regionalen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeanbietern veröffentlichen. Schrittweise setzen die Kassenverbände dies nun um.

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