Jeder, der pflegt, sieht sich ja eigentlich als Pflegeperson. In der Praxis ganz normal. Aber etwas missverständlich, weil das Gesetz für den Begriff der „Pflegeperson“ eine genaue Definition hat. Laut § 19 SGB XI gilt man seit dem 1. Januar 2017 offiziell als Pflegeperson, wenn man einen oder mehrere Pflegebedürftige mindestens zehn Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegt bzw. umsorgt. Diese zehn Stunden müssen regelmäßig an zwei Tagen in der Woche anfallen.
Bis 2016 mussten es noch mindestens 14 Stunden Pflege wöchentlich sein, damit eine pflegende Person auch „Pflegeperson“ Kraft Gesetzes war.
Das hat auch einen versicherungstechnischen Hintergrund. Denn: Nur wer einen oder mehrere Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig und durchschnittlich zehn Stunden pro Woche (an zwei Tagen) pflegt, gilt als Pflegeperson und hat Anspruch auf die soziale Sicherung gemäß § 44 SGB XI.
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