„Als Instrument, um sich gegenüber Vorgesetzten Gehör zu verschaffen und auch einer Teilschuld zu entgehen, ist die rechtzeitige Einreichung einer Überlastungsanzeige angeraten“, schreibt Isabel Romy Bierther in dem aktuellen digitalen Magazin der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz. Denn Pflegekräfte sind verpflichtet, dafür sorgen, dass alle Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz umgesetzt werden – soweit es in ihrer Macht steht. Aber was genau können sie tun, wenn der Wohnbereich oder die Station unterbesetzt sind?
Bei schlimmen Fehlern drohen Strafverfahren
Fest steht: Die Leistungsanforderungen in Altenheimen steigen, damit nimmt die Gefahr von Fehlern zu. Passiert tatsächlich ein folgenreicher Fehler, könnten Bewohner oder Angehörige Schadensersatz- und Schmerzensgeld fordern. Aber auch der Arbeitgeber kann bei Fehlern Abmahnungen oder Kündigungen aussprechen. Im schlimmsten Fall droht Arbeitgebern und auch Arbeitnehmern ein Strafverfahren, wenn etwa der Bewohner aus dem Bett fällt und sich das Bein bricht. Um nun dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, bei Überlastungen Abhilfe zu schaffen, können Pflegekräfte sogenannte Überlastungsanzeigen nutzen. Das heißt: Sie informieren den Arbeitgeber, wie es sich derzeit auf der Station oder im Pflegedienst verhält und welche Gefahren drohen. Mündlich hat jede Pflegekraft sicherlich schon einmal eine Überlastungsanzeige gegenüber ihrem Arbeitgeber abgegeben. Es empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Anzeige.
Muster für Entlastungsanzeige auf PFLEGEKAMMER interaktiv
Jobportal pflegen-online.de empfiehlt:
Diese Anzeige – egal wie sie genannt wird, Entlastungs-, Präventions-, Gefahren- oder Gefährdungsanzeige – kann vor Haftungsansprüchen schützen. Denn ist der Arbeitgeber informiert, kann er Abhilfe schaffen, etwa durch organisatorische Maßnahmen. Tut er dies nicht, so hat die Pflegekraft durch ihre Überlastungsanzeige darauf aufmerksam gemacht und kann sich gegebenenfalls von etwaigen Haftungsansprüchen entlasten. Wie diese Anzeige auszusehen und welchen Inhalt sie haben sollte, auch dazu gibt es weder gesetzlich noch tarifvertraglich Regelungen. Allerdings finden Sie ein Muster in PFLEGEKAMMER interaktiv www.pflegekammer-rlp.de
Quelle: Isabel Romy Bierther/kig