In Frankreich gehört auch die Entnahme und Sammlung von Sekreten und Exkrementen  zu den Aufgaben von Pflegekräften.
Foto: Canva
In Frankreich gehört auch die Entnahme und Sammlung von Sekreten und Exkrementen  zu den Aufgaben von Pflegekräften.

Pflege als Beruf

Eine Liste, von der deutsche Pflegekräfte träumen

Arbeiten im Graubereich – das müssen Pflegekräfte in Frankreich nicht. Alle Tätigkeiten von Maskenbeatmung, Spritzen, Impfen bis zum ZVK-Entfernen sind präzise aufgelistet. Wir haben die Liste übersetzt 

Wer in Frankreich ausgebildete Pflegefachperson ist, übernimmt – wie auch in Deutschland – zahlreiche Aufgaben. Der Unterschied: Das französische Recht hat die Aufgaben von Pflegefachpersonen im „Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen“ in 15 Artikeln umfänglich geregelt.

Selbstständig durchzuführende pflegerische Aufgaben

In Artikel 5 sind die Handlungen bzw. Pflegemaßnahmen festgelegt, um Risiken zu erkennen und den Komfort und die Sicherheit der Person und ihrer Umgebung zu gewährleisten:

  1.  Pflege und Verfahren zur Gewährleistung der Hygiene der Person und ihrer Umgebung
  2. Überwachung der Hygiene und der ausgewogenen Ernährung
  3. Erkennen und Bewerten von Misshandlungsrisiken
  4. Hilfe bei der Einnahme von nicht injizierbaren Medikamenten
  5. Überprüfung der Einnahme
  6. Überwachung ihrer Wirkung und erzieherische Begleitung der Person
  7. Verabreichung von Nahrung über eine Magensonde, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel R. 4311-7 und Wechsel der Magensonde
  8. Pflege und Überwachung der Person bei enteraler oder parenteraler Ernährungsunterstützung
  9. Überwachung der Darm- und Harnausscheidung und Wechsel von Blasenkathetern bis Wechsel von Halterungen und Beuteln für vernarbte Kolostomie
  10. Pflege und Überwachung der Person, die eine Nieren- oder Peritonealdialyse benötigt
  11. Pflege und Überwachung der Person, die in einer sterilen Umgebung untergebracht ist
  12.  Lagerung der Person in einer Position, die mit ihrer Erkrankung oder Behinderung in Zusammenhang steht
  13. Vorbereitung und Überwachung von Ruhe und Schlaf bis Anlegen und Wechseln von Atemmasken in chronischen Situationen mit Ausnahme von Insufflations- oder Exsufflationsgeräten
  14. Aufstehen und Gehhilfe ohne Einsatz von Rehabilitationstechniken
  15. Absaugen von Sekreten der Person, unabhängig davon, ob sie intubiert oder tracheotomiert ist oder nicht
  16. Manuelle instrumentelle Beatmung über eine Maske
  17. Einsatz eines halbautomatischen Defibrillators und Überwachung der Person, die sich an diesem Gerät befindet
  18. Verabreichung von nicht-medikamentösen Produkten in Form von Aerosolen
  19. Sammeln von Beobachtungen aller Art, die zur Kenntnis des Gesundheitszustands der Person beitragen können, und Beurteilung der wichtigsten Parameter, die zu ihrer Überwachung dienen: Temperatur, Pulsschlag, Blutdruck, Atemrhythmus und -frequenz, Sauerstoffsättigung, Menge der Diurese, Gewicht, einschließlich Body-Mass-Index (BMI), der mithilfe eines parametrisierten Instruments berechnet wird, Körpermaße, Messung des Kopfumfangs, Pupillenreflexe, Hautschutzreflexe, Beobachtung von Bewusstseinszustandsäußerungen, Schmerzbewertung
  20. Anlegen, Überwachen und Erneuern von nicht-medikamentösen Verbänden
  21. Anlegen und Überwachen von Pflastern und Verbänden, außer den in Artikel R. 4311-7 genannten
  22. Prävention und Pflege von Druckgeschwüren
  23. Nicht-medikamentöse Prävention von Venenthrombosen
  24. Pflege und Überwachung von chronischen Hautgeschwüren
  25. Perinealtoilette
  26. Vorbereitung der Person auf einen Eingriff, insbesondere präoperative Hautpflege
  27. Suche nach Anzeichen von Komplikationen, die bei einem Patienten auftreten können, der eine Immobilisierungs- oder Fixierungsvorrichtung trägt
  28. Mundpflege mit Anwendung von nicht-medikamentösen Produkten
  29. Waschen und Spülen der Augen und Einträufeln von Augentropfen
  30. Teilnahme an der Durchführung von Schweißtests und Sammeln von Tränensekret
  31. Überwachung von Skarifikationen, Injektionen und Infusionen, die in den Artikeln R. 4311-7 und R. 4311-9 erwähnt werden
  32. Überwachung der Person, bei der eine Punktion zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken durchgeführt wurde 
  33. Ablesen der Intradermo-Reaktion für den Tuberkulintest
  34. Feststellung von äußeren Parasitosen und Pflege von Personen, die daran erkrankt sind
  35. Überwachung der lebenswichtigen Funktionen und Aufrechterhaltung dieser Funktionen durch nicht-invasive Mittel, die keine Arzneimittel erfordern
  36. Überwachung von Kathetern, Sonden und Drainagen
  37. Teilnahme an der Durchführung von Funktionsuntersuchungen, mit Ausnahme der in Artikel R. 4311-10 genannten, und Durchführung von nicht verletzenden Untersuchungen zur Erkennung von sensorischen Störungen
  38. Teilnahme am Desinfektions- und Sterilisationsverfahren für wiederverwendbare Medizinprodukte
  39. Sammlung von biologischen Daten, die durch folgende Sofortlesetechniken gewonnen werden: a) Urin: Glykosurie Acetonurie, Proteinurie, Bluttest, Wasserstoffionenpotenzial, pH-Wert b) Blut: Blutzuckerspiegel durch kurze Kapillarkapselmessung oder transdermale Ablesung, Ketonämie, Bilirubinwert durch transkutane Sofortablesung bis aseptische Sammlung von Urin in Notfallsituationen, mit Ausnahme der Sammlung durch einen Harnkatheter
  40. Aufnahmegespräch, bei dem das Zuhören der Person im Vordergrund steht und bei Bedarf eine Beratung erfolgt
  41. Psychologische Hilfe und Unterstützung
  42. Beobachtung und Überwachung von Verhaltensstörungen.  (Artikel R. 4311-5)

Jobportal pflegen-online.de empfiehlt:

Viele Impfungen dürfen ohne Arztanordnung verabreicht werden

Pflegefachpersonen sind laut Artikel 5-1 zudem dazu berechtigt, ohne vorherige ärztliche Anordnung der Injektionshandlung unter bestimmten Bedingungen die folgenden Impfungen zu verabreichen, zu dokumentieren und für diese eine Impfbescheinigung auszustellen. Gibt es keine Gesundheitsakte leitet die Pflegefachperson die Information an den behandelnden Arzt weiter:

  1. Impfung gegen die saisonale Grippe
  2. Impfung gegen Diphtherie
  3. Impfung gegen Tetanus
  4. Impfung gegen Poliomyelitis
  5. Impfung gegen Keuchhusten
  6. Impfung gegen humane Papillomaviren
  7. Impfung gegen invasive Pneumokokkeninfektionen
  8. Impfung gegen das Hepatitis-A-Virus
  9. Impfung gegen das Hepatitis-B-Virus
  10. Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe A
  11. Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B
  12. Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C
  13. Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe Y
  14. Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe W
  15. Impfung gegen Tollwut. (Artikel R. 4311-5-1)

Aufgaben im Bereich der psychiatrischen Pflege

Im Bereich der psychischen Gesundheit führt die Pflegefachperson laut Artikel 6 neben den in Artikel 5 genannten Handlungen und Pflegemaßnahmen die folgenden Handlungen und Pflegemaßnahmen durch:

  1.  Aufnahmegespräche mit dem Patienten und seinem Umfeld
  2. Aktivitäten mit soziotherapeutischem Ziel, einzeln oder in Gruppen
  3. Überwachung von Personen in Isolationszimmern
  4. Überwachung und Bewertung der therapeutischen Verpflichtungen, die den Arzt, die Krankenschwester oder den Krankenpfleger und den Patienten einbeziehen. (Artikel R. 4311-6)

Für die in Artikel 5 und 6 genannten Aufgaben, ist die Pflegefachperson befugt, die Initiativen zu ergreifen und die Pflegemaßnahmen durchzuführen, die sie für erforderlich hält. Sie ermittelt die Bedürfnisse der Person, stellt eine Pflegediagnose, formuliert Pflegeziele, führt geeignete Maßnahmen durch und evaluiert diese. Sie kann unter Beteiligung des Pflegeteams Pflegeprotokolle ausarbeiten, die ihrer Initiative unterliegen und ist dafür verantwortlich, die Pflegedokumentation zu führen (Artikel R. 4311-3).

Zugänge legen & Co.: Wo alles viel besser geregelt ist

Darf ich i.v. spritzen? Zentrale Zugänge ziehen?  In Frankreich gibt es klare Antworten auf Fragen wie diese. Eine Krankenschwester berichtet, wie sie davon profitiert – und warum es in Deutschland einen „Systemwechsel“ braucht
Artikel lesen

Pflegerische Interventionen, die in ärztlicher Abstimmung erfolgen

Die Pflegefachperson ist laut Artikel 7 berechtigt, weitere Handlungen vorzunehmen, die entweder in Anwendung einer ärztlichen Verschreibung durchgeführt werden oder durch eine Pflegefachperson mit fortgeschrittener Praxis erfolgen. Diese müssen – außer in Notfällen – schriftlich, qualitativ und quantitativ, mit Datum unterzeichnet sein, oder in gleicher Form zuvor von einem Arzt erstellt, datiert und unterzeichnet sein:

  1. Vertikutierungen, Injektionen und Infusionen mit Ausnahme der in Artikel R. 4311-9 Absatz 2 genannten, Instillationen und Sprays
  2.  Anritzungen und Injektionen für Impfungen, die er oder sie gemäß Artikel R. 4311-5-1 nicht durchführen darf, oder Tuberkulintests 
  3. Einführen und Entfernen eines Kurzkatheters oder einer Infusionsnadel in eine oberflächliche Vene der Gliedmaßen oder in eine epikraniale Vene
  4. Überwachung von zentralen Venenkathetern und implantierbaren vaskulären Zugangsvorrichtungen, die von einem Arzt eingesetzt werden bis Überwachung und Entfernung von ärztlich eingelegten perineuralen Kathetern zur postoperativen Analgesie
  5. Injektionen und Infusionen, mit Ausnahme der ersten, in diese Katheter sowie in zentrale Venenkatheter und diese Anordnungen a) Von anderen als den in Artikel R. 4311-9 Absatz 2 genannten Produkten b) Produkte, die nicht zu den in Artikel R. 4311-12 erwähnten Techniken der Allgemein- oder Regionalanästhesie beitragen. Über diese Injektionen und Infusionen wird ein schriftlicher, datierter und von der Krankenschwester oder dem Krankenpfleger unterzeichneter Durchführungsbericht erstellt, der in die Krankenpflegedokumentation aufgenommen wird
  6. Verabreichung von Arzneimitteln unbeschadet der Bestimmungen in Artikel R. 4311-5
  7. Anbringen von transkutanen Geräten und Überwachung ihrer Wirkung
  8. Erneuerung des Materials für medikamentöse Verbände
  9. Anlegen und Überwachung von spezifischen Verbänden
  10. Entfernen von Material zur Hautreparatur
  11. Anlegen von Kompressionsverbänden
  12. Entfernung von Ruhigstellungs- und Fixierungsvorrichtungen
  13. Erneuerung und Entfernung von medikamentösen Verbänden, Tamponade- und Drainagesystemen, mit Ausnahme von Pleura- und Mediastinaldrainagen
  14. Legen von Magensonden zum Zwecke des Tubierens, Absaugens, Spülens oder der Ernährung des Magens
  15. Legen von Blasenkathetern zur Entnahme von Urin, zur Spülung, Instillation, Bewässerung oder Drainage der Blase, vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Absatzes von Artikel R. 4311-10
  16. Intraurethrale Instillation
  17. Vaginale Injektion
  18. Legen von Rektalsonden, Einläufe, Fäkalienentfernung, Anlegen und Überwachung von Rektaltropfen
  19. Versorgung, Spülung und Überwachung einer Wunde, einer Fistel oder eines Stomas
  20. Versorgung und Überwachung einer Plastik
  21. Beteiligung an Techniken zur Narben- oder Stomaerweiterung
  22. Pflege und Überwachung eines intubierten oder tracheotomierten Patienten, wobei der erste Wechsel der Tracheostomiekanüle von einem Arzt vorgenommen wird
  23. Mitwirkung bei Hyperthermie und Hypothermie
  24. Verabreichung von Arzneimitteln in Form von Aerosolen und Sprays
  25. Mundpflege mit Anwendung von Arzneimitteln und, soweit erforderlich, instrumenteller Hilfe
  26. Spülung der Nasennebenhöhlen über vom Arzt befestigte Katheter
  27. Ohrspülungen und Einträufeln von Medikamenten
  28. Einfache Aufzeichnungen von Elektrokardiogrammen, Elektroenzephalogrammen und evozierten Potenzialen vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel R. 4311-10
  29. Messung des zentralvenösen Drucks
  30. Überprüfung der Funktionsweise der Geräte zur assistierten Beatmung oder Überwachung, Kontrolle der verschiedenen Parameter und Überwachung der Patienten, die an diese Geräte angeschlossen sind
  31. Anlegen einer Sauerstoffsonde
  32. Anlegen und Überwachung von Personen, die sich in einer normobaren Sauerstofftherapie und im Inneren einer Überdruckkammer befinden
  33. Anschließen, Überwachen und Abtrennen einer Nieren- oder Peritonealdialyse oder eines Plasmaaustauschkreislaufs
  34. Aderlass
  35. Blutentnahme durch Venen- oder Kapillarpunktion oder durch Venenkatheter
  36. Blutentnahmen durch arterielle Punktion zur Gasmessung
  37. Unblutige Entnahmen von direkt zugänglichen Integumenten oder Schleimhäuten
  38. Entnahme und Sammlung von Sekreten und Exkrementen
  39. Aseptisches Sammeln von Urin
  40. Übermittlung der technischen Angaben in Bezug auf die Entnahme von Proben für biomedizinische Analysen
  41. Pflege und Überwachung von Personen bei geplanten Krankentransporten zwischen Gesundheitseinrichtungen
  42. Einzelgespräche und Anwendung von Vermittlungstechniken mit therapeutischer oder psychotherapeutischer Zielsetzung in einem multidisziplinären Team
  43. Umsetzung von Therapieverpflichtungen, die den Arzt, die Krankenschwester oder den Krankenpfleger und den Patienten einbeziehen, und von Isolationsprotokollen. (Artikel R. 4311-7)

Mitwirkung an der Schmerztherapie

Die Pflegefachperson dürfen laut Artikel 8 im Rahmen von vorab erstellten, schriftlichen, datierten und von einem Arzt unterzeichneten Protokollen schmerzlindernde Behandlungen einleiten und anpassen. Das Protokoll wird in die Pflegedokumentation aufgenommen.

Pflegerische Interventionen, die auf ärztliche Verschreibung erfolgen

Die Pflegefachperson darf darüber hinaus auf ärztliche Verschreibung die folgenden Handlungen und Pflegemaßnahmen durchführen, sofern ein Arzt jederzeit eingreifen kann (Artikel 9):

  1. Injektionen und Infusionen von Produkten menschlichen Ursprungs, die vor ihrer Durchführung, wenn das Produkt dies erfordert, eine obligatorische Identitäts- und Kompatibilitätskontrolle durch die Krankenschwester oder den Krankenpfleger erfordern
  2. Injektionen von Arzneimitteln zu schmerzstillenden Zwecken in peridurale und intrathekale oder in der Nähe eines Nervenstamms oder -geflechts platzierte Katheter, die von einem Arzt gelegt werden und nachdem dieser die erste Injektion vorgenommen hat
  3. Vorbereitung, Anwendung und Überwachung von Geräten für die extrakorporale Zirkulation
  4. Entfernung von zentralen und intrathekalen Kathetern
  5. Anlegen einer pneumatischen Blutsperre für den chirurgischen Gebrauch
  6.  Anlegen von Ruhigstellungsvorrichtungen
  7. Einsatz eines manuellen Defibrillators
  8. Pflege und Überwachung von Personen, postoperativ, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel R. 4311-12
  9. Techniken zur Wärmeregulierung, auch in psychiatrischen Einrichtungen
  10. Entwöhnungs- und Schlafkuren. (Artikel R. 4311-9)

[Sie legen Wert auf Exklusiv-Interviews und fundierte Recherche aus der Pflegebranche? Dann abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter, damit Sie keinen neuen Beitrag auf pflegen-online mehr verpassen!]

Mitwirkung bei besonderen Interventionen

Die Pflegefachperson wirkt bei der Anwendung der folgenden Techniken durch den Arzt mit (Artikel 10):

  1.  Erste Injektion einer Reihe von Allergenen
  2. Erste Blasenkatheterisierung beim Mann im Falle einer Retention
  3. Aufzeichnung von Elektrokardiogrammen und Elektroenzephalogrammen mit Belastungsproben oder Einsatz von modifizierenden Medikamenten
  4. Messung und Erfassung des hämodynamischen Drucks unter Anwendung von Techniken mit verletzender Wirkung, die nicht in Artikel R. 4311-7 aufgeführt sind
  5. Maßnahmen zur Bewältigung von lebensbedrohlichen Notsituationen
  6. Funktionsuntersuchungen, die pharmakodynamische Tests, Belastungs- und Stimulationstests oder Provokationstests umfassen
  7. Anlegen von Immobilisationssystemen nach Reposition
  8. Tätigkeiten in multidisziplinären Teams im Bereich der Organtransplantation und Gewebetransplantation
  9. Sanitätstransporte: a) Eilige Krankentransporte zwischen Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen eines mobilen Notfall- und Wiederbelebungsdienstes durchgeführt werden b) Medizinisch betreute Krankentransporte vom Ort der Notlage zu einer Gesundheitseinrichtung, die im Rahmen eines mobilen Notfall- und Wiederbelebungsdienstes durchgeführt werden
  10. Seismotherapie und Insulintherapie zu psychiatrischen Zwecken. (Artikel R. 4311-9)

Darüber hinaus sind weitere gesetzliche Aufgaben festgelegt, die für speziell qualifizierte Pflegefachpersonen gelten, die in den Bereichen OP-Pflege, Intensiv- und Anästhesiepflege sowie Kinderkrankenpflege ein Diplom erworben haben.

Ein Blick ins französische Original finden Sie hier.

Warum es so wenige Intensivpflegekräfte gibt

In der Corona-Pandemie wir deutlich: Es mangelt an Intensivfachpflegekräften. Aber warum? Die Intensivpflege hat doch Prestige und schlecht bezahlt wird sie auch nicht ...
Artikel lesen

Übersetzung: Brigitte Teigeler

Wir haben noch mehr für Sie!

Antworten und Impulse für die Pflegeprofession gibt es auch direkt ins Postfach: praxisnah, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für den pflegebrief an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.

Pflegerische Aufgaben

Zugänge legen & Co.: Wo alles viel besser geregelt ist

Darf ich i.v. spritzen? Zentrale Zugänge ziehen?  In Frankreich gibt es klare Antworten auf Fragen wie diese. Eine Krankenschwester berichtet, wie sie davon profitiert – und warum es in Deutschland einen „Systemwechsel“ braucht

    • Krankenpflege, Intensivpflege, Pflegefachleute, Pflege als Beruf, Pflegefachkraft, Pflege und Politik
AdobeStock_317453245.jpeg

21. September Weltalzheimertag

Demenz: Hände weg von Psychopharmaka!

Doch was hilft, wenn der Patient agitiert oder aggressiv ist? Die Rheinhessen-Fachklinik Alzey hat mit der verstehenden Diagnostik beste Erfahrung gemacht und bietet Pflegeheimen und Angehörigen nun ihre Unterstützung an

    • Maßnahmenplanung, Krankenpflege, Pflegeeinrichtung, Pflegebedürftiger, Demenz, Aktivierung und Betreuung, Aktivieren, Pflegende Angehörige, Pflegeoase, Qualitätsmanagement

Schleswig-Holstein

Sturmtief über Pflegeberufekammer

Die Existenz der Pflegekammer ist gefährdet: Die Regierungskoalition aus CDU, Grüne und FDP plant für Anfang 2021 eine Urabstimmung. Die Mitglieder sollen über das Weiterbestehen der Kammer entscheiden

    • Schleswig-Holstein, Pflegekammer, Pflege und Politik
AdobeStock_227864485.jpeg

Recht

Was tun, wenn ich Fehlverhalten bei Ärzten beobachte?

Eingreifen ist für Pflegekräfte in diesem Fall alles andere als ein außerordentlicher Akt – es ist schlicht Pflicht, macht Hubertus Klein, Anwalt für Medizinrecht, deutlich       

    • Konfliktmanagement, FEM, Pflege als Beruf, Recht