Der Artikel erschien zuerst am 13. Dezember 2021 und wurde zuletzt am 9. März 2022 aktualisiert.
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Immer wieder sollen in den vergangenen Wochen hier und da Altenpflege- und auch Klinikträger ihren Mitarbeitern mitgeteilt haben, dass sie ohne Impf- oder Genesenennachweis ab dem 16. März nicht mehr arbeiten dürften und die Lohnzahlung erlöschen würde. Doch das hat sich dem Infektionsschutzgesetz Paragraf 20 nie entnehmen lassen.
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Am 16. März müssen die Arbeitgeber an die örtlichen Gesundheitsämter melden, wer nicht über einen Impfschutz oder ein Genesenennachweis verfügt. Alles Weitere regeln dann die Behörden. Es kann in letzter Instanz zu einem Betretungsverbot führen, aber sicherlich nicht sofort am 16. März. Ungeimpfte dürfen nach dem 15. März also zunächst weiterarbeiten. So hat es das Bundesgesundheitsministerium in seiner seiner Handreichung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht am 16. Februar auch deutlich formuliert. Den wortgenauen Text können Sie in Frage 11 unserer FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht lesen.
1. Frage: Für welche Einrichtungen gilt die Corona-Impfpflicht?
Die Impfpflicht gilt in allen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Anders als bei der Masernimpfung sind auch Pflegeheime, Altenheime und ambulanten Pflegedienste (auch wenn sie keine Intensivpflege anbieten) betroffen. Im novellierten Gesetz sind unter anderem aufgezählt:
- Krankenhäuser
- Reha-Kliniken (auch berufliche Rehabilitation)
- Pflegeheime, Altenheime, Behinderteneinrichtungen
- Tageskliniken
- ambulante Pflegedienste
- ambulante Intensivpflegedienste
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und andere Praxen, in denen Menschen behandelt werden
- ambulante OP-Zentren
- Dialyseeinrichtungen
- Entbindungseinrichtungen wie Geburtshäuser
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Rettungsdienste
- medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
- Begutachtungs- und Prüfdienste wie die Medizinischen Dienste
- Fahrdienste, die etwa für Pflegedienste arbeiten
- Behindertenwerkstätten
- sozialpädiatrische Zentren
2. Frage: Für welche Berufsgruppen und Beschäftigten gilt die Impfpflicht?
Alle Mitarbeiterinnen, alle Mitarbeiter und alle Auszubildenden, die oder der in Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen (Siehe Frage 1) arbeiten, müssen sich impfen lassen. Von der Impfpflicht betroffen sind auch Personen, die dort tätig, aber nicht von der Einrichtung angestellt sind: etwa Ehrenamtliche, Honorarkräfte oder Zeitarbeiterinnen. Auch Praktikanten müssen sich impfen lassen sowie Leute, die einen Freiwilligendienst (BFDG oder JFDG) leisten.
Die Impfpflicht gilt wirklich für alle Personen, die in der Einrichtung tätig sind – auch für diejenigen, die wenig direkten Kontakt etwa zu Patienten oder Bewohner haben. Betroffen sind also auch alle, die in Bereichen arbeiten wie
- Geschäftsführung
- Hausreinigung
- Küche
- Service (Empfang, Wachdienst et cetera)
- Verwaltung
Allerdings: Wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Bereiche räumlich so klar abgetrennt von den vulnerablen Gruppen arbeiten (beispielsweise die Verwaltung in einem anderen Gebäude in einer anderen Straße untergebracht ist), so dass ein Kontakt ganz sicher auszuschließen ist, dann, und nur dann, kann die Einrichtungsleitung in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt von einem Immunitätsnachweis absehen.
3. Frage: Gibt es Personen, die von der Impfpflicht in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nicht betroffen sind?
Für Bewohner und Patienten gilt die Impfpflicht nicht – oder wie es im Gesetzestext heißt: Sie gilt nicht „für alle von den Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen“. Auch für Besucher gilt sie nicht – sie sind im Infektionsschutzgesetz in den Passagen zur Impfpflicht mit keinem Wort erwähnt.
Nicht unter die Nachweispflicht fallen, laut Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums, Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten – etwa Postbotinnen und oder Paketzusteller und andere . Ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten vornehmen (Bauarbeiter, Industriekletterer etc.)
Wer aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid immunisiert werden kann, ist ebenfalls von der Impfpflicht ausgenommen.
4. Frage: Ab wann gilt die Impfpflicht?
Die Corona-Impfpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt ab 15. März 2022. Bis dahin sind Mitarbeiter verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Impfnachweis (analog oder digital), einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation vorzulegen.
Wichtig für den Impfnachweis: Die zweite Impfung muss 14 Tage zuvor stattgefunden haben – also am 1. März. Welches die Voraussetzungen für einen Impfnachweis – und damit implizit für eine (vollständige) Impfung – sind, ergibt sich wiederum aus der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) in Verbindung mit den jeweils aktuellen Veröffentlichungen des RKI und PEI im Internet. Danach kann eine vollständige Impfung, muss im Einzelfall aber nicht unbedingt eine zweifache Impfung voraussetzen.
Wer Covid-19 bereits durchgemacht hat, ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber einen Genesenennachweis (analog oder digital) vorzulegen. Der zugrundeliegende Labortest (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) muss mindestens 28 Tage zurückliegen – er darf aber auch nicht älter als drei Monate sein.
Mitarbeiter, für die aus medizinischen Gründen eine Corona-Impfung ausscheidet, sind verpflichtet ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Eine Antikörperuntersuchung wird im Gesetz nicht als gültiger Nachweis genannt.
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5. Frage: Wann müssen sich bisher Ungeimpfte spätestens zum ersten Mal impfen lassen, damit sie die Impfpflicht erfüllen?
Die Impfpflicht bedeutet für alle bisher Ungeimpften, dass sie sich spätestens am 1. März das zweite Mal impfen lassen müssen, um am 15. März als vollständig geimpft zu gelten. Wenn mindestens 3 bis 6 Wochen – je nach Alter und Vakzin – zwischen der ersten und der zweiten Impfung liegen müssen, würde das bedeutet: Die erste Impfung findet idealer Weise bis zum 18. Januar statt. In manchen Fällen wäre sie vielleicht auch noch bis zum 8. Februar möglich. Es empfiehlt sich aber, dies vorher zu klären.
6. Frage: Wie muss der Arbeitgeber reagieren, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Nachweis nicht vorlegt?
Die Einrichtungsleitung muss das zuständige Gesundheitsamt „unverzüglich“ informieren, so heißt es im Infektionsschutzgesetz, wenn ein Mitarbeiter bis zum 15. März keinen Nachweis vorgelegt haben sollte. Auch wenn die Einrichtungsleitung Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises hat, muss sie sich ans Gesundheitsamt wenden und die personenbezogenen Daten des Mitarbeiters durchgeben (Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift und, wenn vorhanden, auch Telefonnummer und E-Mail-Adresse).
7. Frage: Was macht das Gesundheitsamt, wenn Mitarbeiter keinen Impfnachweis vorlegen?
Das Gesundheitsamt kann die gemeldeten Personen insbesondere auffordern, der Behörde einen Nachweis vorzulegen und im Weigerungsfalle auch ein Bußgeld verhängen. Weitergehend kann die Behörde diesen Personen verbieten, ihren Arbeitsplatz zu betreten und ihrer gewohnten Tätigkeit nachzugehen.
8. Frage: Sind Ungeimpfte mit einer ärztlichen Bescheinigung immer auf der sicheren Seite?
Wenn die Einrichtungsleitung die ärztliche Bescheinigung nicht plausibel findet, muss sie dies dem Gesundheitsamt melden (siehe Frage 6). Das Gesundheitsamt hat dann die Möglichkeit eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, um festzustellen, ob es tatsächlich eine medizinische Kontraindikation gibt. Grundsätzlich kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmen, dass der Beschäftigte den Nachweis nicht der Einrichtungsleitung, sondern dem Gesundheitsamt (oder einer anderen staatlichen Stelle) vorlegt.
9. Frage: In welchen Fällen ist mit einer Geldbuße zu rechnen?
Die Einrichtungsleitung kann sanktioniert werden, wenn sie das Gesundheitsamt bei fehlenden Nachweisen gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt – und natürlich vor allem auch dann, wenn sie jemanden gegen die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes beschäftigt.
Auch die Beschäftigte wird sanktioniert, wenn sie vorschriftswidrig in einer Einrichtung arbeitet , etwa weil ein Beschäftigungsverbot verhängt wurde, oder dem Gesundheitsamt einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Die Verstöße von Arbeitgeber und von Beschäftigter oder Beschäftigtem können in beiden Fällen mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
10. Sind Kündigung und Lohnausfall möglich, wenn eine Mitarbeiterin ohne Nachweis bleibt?
Ja, das ist möglich. So lautet die juristische Argumentationskette: Sollte beispielsweise einer Pflegefachkraft, die bis zum 15. März 2022 zunächst der Einrichtungsleitung und (nach entsprechender Meldung) auch dem Gesundheitsamt keinen Nachweis vorlegt, behördlich untersagt werden, die Pflegeeinrichtung (weiterhin) zu betreten oder für sie tätig zu werden, könnte sie ihre Arbeitsleistung nicht mehr anbieten und würde so ihren Vergütungsanspruch verlieren.
Darüber hinaus können im Einzelfall auch noch weitergehende arbeitsrechtliche Maßnahmen zulässig sein, bis hin (im Extremfall) zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Dienst, etwa aufgrund eines Beschäftigungsverbots, dauerhaft nicht mehr erbracht werden darf.
11. Müssen alle ungeimpften Pflegekräfte sofort am 15. März 2022 ausscheiden?
Nein, das Bundesgesundheitsministerium hat am 16. Februar in seiner aktualisierten Handreichung noch einmal deutlich formuliert: „Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden hat und ggf. ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG begründet kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, besteht auch keine Grundlage für kündigungsrechtliche Konsequenzen.“
12. Dürfen Pflegeheime und andere Einrichtungen ungeimpfte Pflegekräfte neu einstellen?
Nein, Personen ohne Nachweis (über Impfung, Genesung oder medizinische Kontraindikation) dürfen ab den 15. März 2022 nicht neu eingestellt werden.
Quelle/Autorin: Der Paritätische Gesamtverband/Handreichung BMG/kig
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