Eine Beeinträchtigung der Selbständigkeit liegt immer dann vor, wenn personelle Hilfe erforderlich ist. Unter personeller Hilfe versteht man alle unterstützenden Handlungen, die eine Person benötigt, um die betreffenden Aktivitäten durchzuführen.
Dabei ist es für die Bewertung nicht von Bedeutung, ob personelle Hilfe durch Pflegepersonen oder professionelle Pflegekräfte erbracht wird.
Die vierstufige Skala im kurzen Überblick
Das Grundmuster der Ausprägungen der Selbstständigkeit hat immer denselben Aufbau. Um es anschaulich zu machen, erläutern wir Ihnen die vier Stufen der Selbstständigkeit am Beispiel Trinken:
Dabei wird „Trinken“ folgendermaßen definiert: Bereitstehende Getränke aufnehmen – ggf. mit Gegenständen wie Strohhalm oder Spezialbecher mit Trinkaufsatz.
Selbstständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann selbstständig trinken, wenn ein Glas / eine Tasse unmittelbar in ihrem Aktionsradius positioniert oder sie ans Trinken erinnert wird.
Überwiegend unselbstständig: Das Trinkgefäß muss beispielsweise in die Hand gegeben werden, das Trinken erfolgt jedoch selbstständig. Die Person muss jedoch fast zu jedem Schluck motiviert werden, oder es ist eine ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft der Pflegeperson erforderlich (z. B. wegen Aspirationsgefahr).
Unselbstständig: Getränke müssen (nahezu) komplett angereicht werden.
Eine hilfreiche Beschreibung der vierstufigen Skala mit detaillierten Infos finden Sie in: Karla Kämmer (Hrsg.): Die neue Pflegedokumentation, Schlütersche 2017.
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