Die Ermittlung der konkreten Pflegebedürftigkeit funktioniert anhand von sechs Modulen. Ergänzt werden sie von den Modulen 7 und 8, die die Hilfebedürftigkeit beschreiben. Sie werden nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, sind aber gerade auch aus der Perspektive der Pflegedienstleitung von Bedeutung. Denn sie eröffnen Ihnen z. B. die Möglichkeit, dem Pflegebedürftigen weitere Sozialleistungen anzubieten.
Die Module auf einen Blick
Modul 1: Mobilität
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Modul 7: Außerhäusliche Aktivitäten: Hier wird erhoben, ob sich die Person selbstständig im öffentlichen Raum bewegen, an Veranstaltungen teilnehmen und welche Transportmittel sie selbständig nutzen kann.
Modul 8: Haushaltsführung: In diesem Modul wird die Selbstständigkeit bei Tätigkeiten wie Einkaufen, Behördengängen oder der Regelung finanzieller Angelegenheiten ermittelt.
Bisher drehte sich bei der Einstufung alles um die Grundpflege: Ernährung, Ausscheidung, Mobilität. Das reichte jedoch bei Weitem nicht, beklagten lange Zeit viele in der Pflege Tätige und viele Betroffene. Die Hälfte der anrechenbaren Module für den Pflegegrad liegt nun in den neu hinzugekommenen Bereichen.
So wird die Selbstständigkeit gewichtet
Für die Module 1,4 und 6 gilt eine vierstufige Skala:
selbstständig
überwiegend selbstständig
überwiegend unselbstständig
unselbstständig
Das Grundmuster: Ausprägungen der Selbstständigkeit
Das Grundmuster der Ausprägungen der Selbstständigkeit zeigt stets denselben Aufbau. Hier ein Beispiel zum Thema "Trinken": Dazu gehören Aktivitäten wie Aufnehmen bereitstehender Getränke, ggf. mit Gegenständen wie Strohhalm, oder Spezialbecher mit Trinkaufsatz.
selbstständig: Die Person kann ohne personelle Hilfe trinken.
überwiegend selbstständig: Die Person kann selbstständig trinken, wenn sich ein Trinkgefäß in ihrer Nähe befindet oder sie ans Trinken erinnert wird.
überwiegend unselbstständig: Das Trinkgefäß muss in die Hand gegeben werden, getrunken wird dann selbstständig. Oder: Die Person muss zu fast jedem Schluck motiviert werden. Oder: Wegen Aspirationsgefahr muss eine Pflegeperson zugegen sein.
unselbstständig: Getränke müussen nahezu komplett angereicht werden.
Buchtipps: [embed]https://buecher.schluetersche.de/de/die-neue-pflegedokumentation,571672146.html[/embed]