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Hygiene

Darf ich private Arbeitskleidung zu Hause waschen?

In der ambulanten Pflege und im Pflegeheim tragen Pflegekräfte immer häufiger T-Shirt und Hose aus dem eigenen Kleiderschrank. Doch sollten sie die Kleidung deshalb auch in der eigenen Waschmaschine waschen? Die Gerichte haben jetzt Klarheit geschaffen

Lockerere Freizeitklamotten statt förmlicher Berufskleidung: Viele Einrichtungen der ambulanten wie stationären Altenpflege haben für sich entschieden, dass ihnen im Dienst der private Look lieber ist als die medizinisch wirkende Uniform. Das soll die Mitarbeiter nahbarer, die Pflegesituation persönlicher und die Raumatmosphäre wohnlicher machen.

Aber was, wenn die Kleidung mit Speichel, Urin oder Kot in Berührung kommt? Krankheitserreger sieht man schließlich nicht. Oft läuft es so: Kleider mit nach Hause, ab in die private Waschmaschine – fertig! Michael Kowatzky, der im Namen der BGW Pflegeeinrichtungen kontrolliert und berät, vermisst bei seinen Besuchen bisweilen ein ausreichend scharfes Bewusstsein dafür, dass von nicht sichtbaren Kontaminationen auf der Arbeitskleidung eine genauso große Gefahr ausgehen kann wie von sichtbaren.

Kann die Plastikschürze private Dienstkleidung schützen? 

So stellt sich die Frage, ob die Reinigung zu Hause nicht riskant für die Pflegenden und ihre Familien ist? Oftmals schaffen die Einrichtungen durch Schutzkleidung Abhilfe – sprich: Plastikschürzen, die nur ein einziges Mal verwendet und im Anschluss sicher entsorgt werden. Persönliche Kleidungsstücke darunter – oder daneben – scheinen damit als hygienisch einwandfrei.

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Doch so einfach ist es nicht. Was in vielen Einrichtungen offenbar gelebte Praxis war und ist, darüber kam es in jüngster Zeit immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Einrichtungsleitungen auf der einen und Aufsichtsbehörde auf der anderen Seite. Es ging unter anderem um die Fragen:

  • Wie effektiv schützt Schutzkleidung in Form von Einmal-Plastikschürzen in der betrieblichen Praxis wirklich den Rest der Kleidung vor Kontamination?
  • Wie gut ist eine Haushaltswaschmaschine in der Lage zu desinfizieren?

Es kam zu Anordnungen, Klagen, Gerichtsurteilen. Der Grund: Oft ist nicht abschließend zu klären, welche Maßnahmen verhältnismäßig sind und auch umgesetzt werden müssten. Die Vorschriften sind keinesfalls eine Pauschalregelung für die komplette Branche. Das Spektrum der Einrichtungen und Tätigkeiten ist viel zu differenziert. Es ist es immer eine Entscheidung im Einzelfall – und das macht es kompliziert.

Professionelle Reinigung muss sein, sagt das Verwaltungsgericht

Die jüngste Rechtsprechung hat in dieses komplizierte und komplexe Thema einiges an Transparenz und Klarheit hineingebracht. Signalwirkung wird insbesondere einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beigemessen, das Urteile untergeordneter Instanzen und damit die Anordnungen von Aufsichtsbehörden bestätigt und sich im Zuge dessen mit der Materie sehr detailliert beschäftigt hat. Ein Tenor des Urteils: Als Dienstkleidung genutzte private Kleidung ist professionell zu reinigen – und nicht durch die Beschäftigten zu Hause (Urteil vom 23. Juli 2020, Aktenzeichen: 6 S 1589/18).

Die damit befassten Richter haben bestätigt und bekräftigt, dass sich bereits aus der bestehenden Rechtslage eine klare Notwendigkeit einer professionellen Reinigung von Wäsche in der Pflege ablesen lässt und es keine vermeintlichen Interpretationsspielräume (mehr) gibt. Zu den Einwegschürzen hatte übrigens schon 2017 ein Gericht festgestellt, dass sie die Arbeitskleidung keineswegs sicher abdecken und vor Keimverseuchung schützen. Somit trete Arbeitskleidung – und selbstverständlich auch private Kleidung) – letztendlich in die Rolle von Schutzkleidung: mit der Folge, dass sie in einem professionellen Verfahren gereinigt werden muss, sei es in der Einrichtung selbst oder durch einen zertifizierten Dienstleister.

DIE ENTSCHEIDENDE FRAGE LAUTET: KOMMT ES ZU KONTAKT MIT POTENZIELL INFEKTIÖSEM MATERIAL?

Nach den Urteilen, sagt Michael Kowatzky von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), dürfte die Reinigung von kontaminierter Arbeitskleidung im eigenen Zuhause im bisher beobachteten Ausmaß Vergangenheit sein. Vor allem der VGH Baden-Württemberg als höhere Instanz habe hier eine bisher nicht dagewesene Klarheit geschaffen. Kowatzky spricht von „Leitplanken“ und führt aus: „Wir haben jetzt einen präzise definierten Raum, von dem ich weiß: Hier kann ich mich rechtskonform bewegen. Und ich weiß auch: Wenn ich mich aber darüber hinausbewege, bin ich nicht mehr rechtskonform.“

Die drei Grundlagen für die Gerichtsurteile

Das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoffverordnung und die sogenannte TRBA 250 (TRBA = „Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe“) sind für die Frage der Reinigung von Arbeitskleidung in der Pflege von Bedeutung. Hier die zentralen Passagen dieser Regelungen im Original:

  1.  BIOSTOFFVERORDNUNG – § 1: Der Arbeitgeber hat „(…) vor Aufnahme der Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren festzulegen.“
  2.  TRBA 250 – ZIFFER 4.2.7: „Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden.“
  3.  ARBEITSSCHUTZGESETZ – § 3: „Kosten für Maßnahmen (…) darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“

Die BGW weist darauf hin, dass die aktuelle Rechtsprechung keineswegs pauschal „die“ Pflege als komplette Branche in die Pflicht nimmt, sondern diejenigen Tätigkeiten betroffen sind, bei denen mit einem besonderen Kontaminationsrisiko zu rechnen ist.

Laut Biostoffverordnung muss der Arbeitgeber für bestimmte Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die jeweiligen Tätigkeiten einer Schutzstufe zuordnen. Das Ziel: das Risiko vermeiden bzw. vermindern, dass Mitarbeiter mit Biostoffen in Kontakt kommen und deshalb womöglich krank werden.

„Das Schutzstufenkonzept der TRBA 250 ist wie ein Treppensystem zu verstehen“, sagt Michael Kowatzky, der im Namen der BGW Pflegeeinrichtungen überprüft und berät. „Die Stufe 2 setzt die Umsetzung der Maßnahmen der Schutzstufe 1 voraus. Wenn Sie eine Gefährdungsbeurteilung für ihre Einrichtung machen und bei bestimmten Tätigkeiten die Schutzstufe 2 erreichen, dann müssen Sie wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren festlegen.“

Stufen gibt es insgesamt vier. Zur Schutzstufe 2 der TRBA gehören Tätigkeiten, bei denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 vorliegen und es regelmäßig und nicht nur in geringem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material kommen kann (Beispiele: Körperflüssigkeiten, ausscheidungen oder -gewebe). Zu den Tätigkeiten dieser Schutzstufe 2 gehören etwa:

  • das Wechseln von Inkontinenzmaterialien und von mit Fäkalien verunreinigter Kleidung,
  • das Waschen, Duschen oder Baden inkontinenter Patienten.

Die Risikogruppe 2 beinhaltet Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für den einzelnen Beschäftigten darstellen könnten – nicht aber etwa für die Bevölkerung (das wäre der Fall bei der höchsten Risikogruppe 4 - Beispiel: Ebola-Virus).

„Man kann davon ausgehen, dass ein Großteil der Tätigkeiten in der Pflege der Schutzstufe 2 zuzuordnen ist“, sagt BGW-Experte Kowatzky. „Damit wird die Forderung der Biostoffverordnung nach ‚wirksamen Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren‘ verpflichtend. Das macht eine professionelle Aufbereitung der Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber unumgänglich. „Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob eine Kontamination der Kleidung erfolgen KANN.“

Gerichte zweifeln an Effektivität normaler Haushaltswaschmaschinen

Die Gerichte beschäftigten sich im Zuge dessen auch damit, ob Haushaltswaschmaschinen überhaupt in der Lage sind, Kleidung wirksam zu desinfizieren – egal, ob sie nun in einer Einrichtung oder im Privathaushalt stehen.

Ihr Fazit: Nachweisbar ist es nicht. Das Verwaltungsgericht Stuttgart etwa kommt zu dem Schluss, dass man eine Maschine zwar auf 60 Grad einstellen könne, damit aber keineswegs sicher sei, ob diese 60 Grad auch erreicht würden – und vor allem ob die Temperatur auch lange genug gehalten wird, um mögliche Keime wirksam zu bekämpfen und zu entfernen.

Text: Adalbert Zehnder

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