Den Maßnahmenplan, den das Ministerium und die Pflegeverbände vereinbart haben, finden Sie auch im Original zum Herunterladen als pdf am Ende unseres Textes.
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1. Pflege-TÜV ist ausgesetzt
Qualitätsprüfungen werden ab sofort zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Einzige Ausnahme: unangekündigte Anlassprüfungen. „Die Pflegekassen, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste prüfen dabei im Einzelfall die Notwendigkeit einer Begehung/Prüfung in der Einrichtung unter Berücksichtigung der aktuellen Lage“, heißt es beim Bundesgesundheitsministerium (BMG). Auch die gerade angelaufene Indikatoren-Erprobungsphase in den Pflegeheimen findet jetzt nicth statt.
2. Begutachter verzichten auf körperliche Untersuchung
Die Pflegebedürftgkeit wird augenblicklich nach Aktenlage beurteilt - in Kombination mit einem strukturiertem Interview (telefonisch oder digital) mit dem Pflegebedürftigen, einem pflegenden Angehörigen oder Pflegekraft und gegegebenenfalls dem rechtlichem Betreuer.
3. MDK-Gutachter helfen in Kliniken und Heimen aus
Wegen der ausgesetzten MDK-Prüfungen und Vor-Ort-Begutachtungen haben die Gutachter in den nächsten Monaten weniger zu tun. Die Medizinischen Dienste und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben deshalb zugesagt, dass ihr Personal aus Medizin und Pflege ohne Kosten- oder Aufwandsersatz in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Gesundheitsämtern aushelfen wird. Es handelt sich um bis zu 4.000 Pflegekräften und 2.000 Ärzten, sagte Gesundheitsminister Jens Spahn bei der Präsentation des Maßnahmen-Katalogs.
4. Pflegekassen verzichten auf Beratungsbesuche
Die Beratungsbesuche, die für den Bezug von Pflegegeld eigentlich Voraussetzung sind (nach Paragraf 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI), finden bis zum 30. September 2020 nicht statt. Auch eine rückwirkende Kürzung oder Entziehung dsws Pflegegelds ist nicht vorgesehen. Der Anspruch der Pflegebedürftigen auf einen Beratungsbesuch bleibt allerdings bestehen, die Beratung kann bei Bedarf telefonisch und oder digital stattfinden.
5. Manch Mitarbeiter wird womöglich woanders eingesetzt
Wenn Pflegeeinrichtungen bestimmte Leistungen infolge der Covid-19-Epidemie nicht mehr anbieten können (etwa Tagespflege), müssen sie darüber die Pflegekassen informieren (es reicht „die Anzeige an eine als Partei des Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse“, heißt es beim BMG). Möglicherweise wird dann das Personal aus diesem Bereich woanders eingesetzt. „Zum flexiblen Einsatz des Pflegepersonals (z.B. aus der Tagespflege) in anderen Versorgungsbereichen alle bestehenden Instrumente und Mittel zu nutzen und unbürokratisch einzusetzen“, so das Ministerium.
6. Personalschlüssel sind ausgesetzt
Pflegeheime, die jetzt die vereinbarte Personalausstattung unterschreiten, müssen nicht mit Vergütungskürzungsverfahren rechnen.
7. Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen
Für unvorhergesehene Ausgaben etwa für Schutzausrüstung (Masken, Schutzkittel, Desinfekti-onsmittel) oder auch für zusätzliches Personal wird es einen unbürokratischen Ausgleich geben.
Autorin: kig