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Corona-Pandemie

Bald gibt’s den Pflegebonus – dazu 10 wichtige FAQs

Nach dem Coronabonus kommt nun der Pflegebonus – bis zu 2.500 Euro. Welche Pflegekräfte was bekommen, wie das Prozedere läuft und warum es eventuell ratsam ist, den Arbeitgeber auf den Bonus anzusprechen

Ab 18. November soll nun der im Juni beschlossene Pflegebonus an Pflegekräfte ausgezahlt werden. Eine Milliarde Euro hat Gesundheitsminister Karl Lauterbach dafür zurückgelegt – 500 Millionen für die Pflegekräfte in den Krankenhäusern, 500 Millionen für die ambulante und stationäre Altenpflege. So weit, so schön.

Problematisch ist, dass der Pflegebonus nach dem gleichen Muster wie der Coronabonus verteilt werden soll. Diese Verteilung hatte zuletzt der Bundesrechnungshof massiv kritisiert und befürchtet nun, „dass sich die Anfälligkeit des bisherigen Verfahrens für Fehler und Missbrauch nun auch beim Pflegebonus fortsetzt".

Daher heißt es für alle Pflegekräfte wachsam zu sein, um den Bonus auch wirklich zu erhalten.

1. Frage: Wer hat Anspruch auf den Pflegebonus?

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Anspruch auf den Pflegebonus haben alle Pflegekräfte und abhängig Beschäftigte, die in der stationären oder ambulanten Altenpflege und in der Langzeitpflege beschäftigt sind. Einzige Voraussetzung: Sie waren „zwischen November 2020 und Juni 2022 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig“, so das Bundesgesundheitsministerium.

Für Beschäftigte, die als Leiharbeitnehmer oder Dienstleister für eine Pflegeeinrichtung tätig sind oder waren, gilt das allerdings nur insoweit, als sie in der Pflegeeinrichtung eingesetzt werden (z. B. Reinigung der Wäsche oder der Zimmer vor Ort). Keinen Pflegebonus erhalten Beschäftigte von Leiharbeitsunternehmen und Dienstleistern, die zwar für eine Pflegeeinrichtung tätig sind, aber ihre Arbeit an anderer Stelle als in der Pflegeeinrichtung ausüben (etwa in einer externen Wäscherei).

Auch Pflegefachkräfte in Krankenhäusern erhalten einen Bonus, allerdings nur in jenen 837 Krankenhäusern, auf deren Intensivstationen im Jahr 2021 mindestens zehn Corona-Patientinnen für jeweils mindestens 48 Stunden beatmungspflichtig waren (siehe auch Inek-Liste ganz unten).

In Krankenhäusern kommt hinzu: Es gibt den Bonus nur für Pflegefachkräfte – und für diese auch nur, wenn sie am Patientenbett auf bettenführenden Stationen beschäftigt sind.

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2. Frage: Bekommen auch Auszubildende und geringfügige Beschäftigte den Pflegebonus?

Ja, den Pflegebonus steht in der Altenpflege nahezu für alle Beschäftigungsverhältnisse offen: unter anderem Beschäftigte in Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Sogar Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr werden bedacht.

3. Frage: Gilt das auch für Pflegekräfte in der Zeitarbeit?

Auch „Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Servicegesellschaften, die in der Alten- bzw. Langzeitpflege tätig sind, erhalten einen Bonus“, heißt es beim Bundesgesundheitsministerium.

4. Frage: Muss ich den Bonus selbst beantragen?

Nein. Die Arbeitgeber beantragen den Bonus beim GKV-Spitzenverband (Krankenhäuser) oder bei den Pflegekassen (Altenpflege). Nach den Erfahrungen mit dem Coronabonus empfiehlt es sich, beim Arbeitgeber nachzufragen, ob der Bonus beantragt wurde.

5. Frage: Wann wird der Pflegebonus ausgezahlt?

Arbeitgeber müssen den Pflegebonus in der Zeit vom 18. November 2022 bis spätestens 31. Dezember 2022 auszahlen. Das Bundesgesundheitsministerium: „Krankenhäuser sollen den Bonus innerhalb von vier Wochen nach Auszahlung durch den Spitzenverband an die Pflegekräfte auszahlen. Arbeitgeber in der Alten- . Langzeitpflege sind verpflichtet, den Pflegekräften den Bonus unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung von den Pflegekassen auszuzahlen.“ Und: Er muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden. Die Arbeitgeber können den Bonus nicht mit anderen Lohnleistungen – Extrazahlungen oder andere finanzielle Anreize – verrechnen.

6. Frage: Wird der schon ausgezahlte Coronabonus auf den Pflegebonus angerechnet?

Nein, es handelt sich hier um zwei verschiedene Fördermaßnahmen. Wer also schon bei der ersten Bonus-Runde dabei war, hat auch diesmal Anspruch auf das Geld.

7. Frage: Wie hoch ist der Pflege-Bonus?

Er wird gestaffelt. Fachpflegekräfte im Intensivbereich bekommen bis zu 2.500 Euro, Fachpflegekräfte bis zu 1.700 Euro und Kräfte in der Langzeitpflege etwa 550 Euro. Personal, das mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege oder Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche) bis zu 370 Euro, Azubis bis zu 330 Euro, Helfer im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr etwa 60 Euro und sogenannte sonstige Beschäftigte bis zu 190 Euro.

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8. Frage: Muss der Bonus versteuert werden?

Nein, auf den Pflegebonus fallen keine Steuern oder Beiträge zur Sozialversicherung an.

Übrigens: Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat Arbeitgeber und Bundesländer aufgefordert, aus ihren Kassen noch etwas draufzulegen. Denn noch bis Ende 2022 können Arbeitgeber im Krankenhaus- und Pflegebereich an ihre Beschäftigten Sonderzahlungen zahlen, die bis zur Höhe von 4.500 Euro steuerfrei und sozialversicherungsbeitragsfrei bleiben.

9. Frage: Was tun, wenn der Bonus nicht ausgezahlt wurde?

Der Gesetzgeber kontrolliert die Auszahlung soweit, dass die Arbeitgeber bis Februar 2023 die Auszahlungen gegenüber den Auszahlungsstellen bestätigen müssen. Zahlt er nicht bleibt oft nur, den Rechtsweg einzuschlagen und den Arbeitgeber zu verklagen. Denn, so Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach: „Pflegekräften ihren rechtmäßigen Bonus zu verwehren, ist Betrug.“

Vor dem Gang zum Anwaltsbüro empfiehlt es sich in jedem Fall aber, sich mit seinem Berufsverband oder Gewerkschaft zu beraten. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) etwa kann juristischen Beistand  vermitteln, sollte ihm eine Klage angemessen scheinen. Der Beistand wird dann durch die in der Mitgliedschaft enthaltene Berufsrechtsschutzversicherung finanziert.    

10. Frage: Haben Pflegekräfte, die nicht geimpft sind, Anspruch auf den Pflegebonus?

Nein. Wer zum Stichtag 30. Juni 2022 nicht geimpft war und gegen den ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. hat keinen gesetzlichen Anspruch auf den Bonus.

Autor: Hans-Georg Sausse

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