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Arbeitsrecht

Arbeitszeit: Wenn Sie glauben, ausgenutzt zu werden ...

... dann bieten unsere 6 Fragen und Antworten erste Orientierung. Es geht um Dauerbrenner wie Umkleidezeiten, Ruhezeiten, Rufbereitschaft und Fahrtzeiten in der ambulanten Pflege

Handelt es sich bei der Umkleidezeit einer Pflegekraft um vergütungspflichtige Arbeitszeit?

Als Umkleidezeit wird die Zeit bezeichnet, die eine Pflegekraft benötigt, um die Dienstkleidung an- und abzulegen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um vergütungspflichtige Arbeitszeit, es sei denn, der Tarifvertrag regelt etwas anderes.

Das Bundesarbeitsgericht entwickelte folgende Grundsätze zur Vergütung der Umkleidezeiten: Die Pflegekraft legt die Dienstkleidung auf Anweisung des Arbeitgebers an, der das Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit vorschreibt. Die Dienstkleidung einer Pflegekraft ist allerdings nicht geeignet, um auf den Weg zur Arbeit getragen zu werden. Deshalb zählt die Umkleidezeit zur Arbeitszeit und ist vergütungspflichtig. Das Ankleiden mit einer vorgeschriebenen Dienstkleidung zählt nur dann nicht zur Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann.

Wie lang darf eine Pflegekraft nach dem Arbeitszeitgesetz höchstens an einem Tag arbeiten?

Jobportal pflegen-online.de empfiehlt:

Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden täglich nicht überschreiten. Arbeitszeit ist dabei die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern müssen zusammengerechnet werden.

Von dem Grundsatz der Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Werktag gibt es drei Ausnahmen:

• Die Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

• Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen wie beispielsweise einer Naturkatastrophe kann die Arbeitszeit auf länger als zehn Stunden werktäglich verlängert werden.

• Bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen darf die Arbeitszeit ebenfalls acht Stunden überschreiten, allerdings nur an einzelnen Tagen.

100 Fragen zum Arbeitsrecht für Pflegekräfte

Das Arbeitsrecht für Pflegekräfte ist ein komplexes Rechtsgebiet.
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Wie ist der Freizeitausgleich für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen in Krankenhäusern privater Träger und in der ambulanten Pflege außerhalb des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt?

In privaten Krankenhäusern und in der ambulanten Pflege, die nicht unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes fallen, gilt für den Freizeitausgleich für die Arbeit an Sonntagen:

• Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

• Als Ausgleich für die Arbeit an einem Sonntag wird Pflegekräften innerhalb der nächsten zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt. Für den Zweiwochenzeitraum, innerhalb dessen der Ausgleich gewährt werden muss, ist zu beachten, dass er den Beschäftigungstag einschließen muss. Der Ersatzruhetag muss dabei unbedingt nicht nach dem Beschäftigungstag liegen, sondern kann auch vor dem Beschäftigungstag am Sonntag liegen.

Für den Freizeitausgleich für die Arbeit an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, gilt: Danach ist ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren. Auch hier gilt, dass der Achtwochenzeitraum so liegen kann, dass der Beschäftigungstag der erste oder der letzte Tag des Ausgleichszeitraums sein kann.

Welche Wegstrecken einer ambulanten Pflegekraft werden als Arbeitszeit gewertet?

Die Strecke von Zuhause ins Pflegebüro?

Die Zeit, die ein Arbeitnehmer für den Weg von seiner Wohnung zum Betrieb benötigt, ist die Wegezeit. Für einen »normalen« Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung an einem bestimmten Arbeitsort verbringt, zählt der Weg von seiner Wohnung zum Betrieb nicht zur. Daher wird die Wegezeit nicht bezahlt.

Die Strecke von Zuhause zum ersten Kundeneinsatz, wenn es kein regelmäßig aufzusuchendes Pflegebüro gibt?

Der Weg vom Wohnort zum Einsatzort zählt dann als Arbeitszeit, wenn ein Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat. Wenn es wie beispielsweise oft im ländlichen Raum kein Büro des Pflegedienstes gibt, das eine ambulante Pflegekraft vor der Fahrt zum ersten Kunden ansteuern muss, so zählt die Fahrt von ihrer Wohnung zum ersten Kunden komplett zur Arbeitszeit.

Die Strecke zum Pflegebüro und dann zum ersten Kundeneinsatz?

Fährt eine ambulante Pflegekraft zunächst ins Pflegebüro und von dort aus zum ersten Kunden, zählt die Anfahrt von Zuhause ins Büro – wie bei anderen Arbeitnehmern auch – nicht zur Arbeitszeit. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen im Pflegebüro und erfasst dann selbstverständlich auch die Fahrt vom Pflegebüro zum ersten Kunden.

Die Strecke von Zuhause zum ersten Kundeneinsatz, wenn es ein regelmäßig aufzusuchendes Pflegebüro gibt?

Fährt eine ambulante Pflegekraft von Zuhause aus direkt zum ersten Kunden, sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • 1. Fall: Die Anfahrtszeit zum ersten Kunden ist so lang wie die Anfahrtszeit zum Pflegebüro: Die Fahrtzeit zählt dann nicht als Arbeitszeit.
  • 2. Fall: Die Anfahrtszeit zum ersten Kunden ist beispielsweise 15 Minuten länger als die Anfahrtszeit zum Pflegebüro: Von der Anfahrtszeit zählen dann diese 15 Minuten als Arbeitszeit. Denn die Wegezeit von der Betriebsstätte zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz wird als Arbeitszeit gewertet.
  • 3. Fall: Die Anfahrtszeit zum ersten Kunden ist kürzer als die Anfahrtszeit zum Pflegebüro: Die Fahrtzeit zählt nicht als Arbeitszeit. Denn bei einer unmittelbaren Anreise des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz ist regelmäßig die Zeit nicht zu vergüten, die der Arbeitnehmer dadurch erspart, dass er sich nicht von seiner Wohnung zum Betrieb zu begeben braucht.

Die Strecke von Kunde zu Kunde?

Ja. Denn während die ambulante Pflegekraft am Steuer des Dienstwagens sitzt, kann sie schließlich nicht über ihre freie Zeit verfügen, sondern stellt ihrem Arbeitgeber ihre Zeit zur Verfügung. Die Fahrtzeiten von Kunde zu Kunde müssen deshalb als Arbeitszeit vom Arbeitgeber vergütet werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings erklärt, dass mit der Anerkennung der Fahrzeit als Arbeitszeit noch nichts über die Höhe der Vergütung gesagt sei. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag könne geregelt werden, dass Fahrtzeiten vom Betrieb zur Einsatzstätte anders vergütet werden als die eigentliche Tätigkeit. Dabei ist jedoch das Mindestlohngesetz einzuhalten.

Welche rechtlichen Vorgaben gibt es zur Ruhezeit?

Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen dem Ende der Arbeitszeit eines Arbeitstages und dem Beginn der Arbeit am nächsten Arbeitstag. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Während der Ruhezeit muss der Arbeitnehmer frei von Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber sein. Dem Arbeitnehmer soll es während der Ruhezeit möglich sein, seinen persönlichen Interessen nachzugehen und sich von der Arbeit zu erholen.

Für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen gibt es jedoch eine Ausnahme zu diesem Grundsatz. Die Dauer der Ruhezeit kann um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Beispiel: Die Ruhezeit am 4. September beträgt nur zehn Stunden, am 29. September beträgt sie zum Ausgleich dafür zwölf Stunden.

Darüber hinaus ist es sogar zulässig, in einem Tarifvertrag oder – in dem Fall, dass ein Tarifvertrag dies erlaubt – in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Ruhezeit auf neun Stunden zu verkürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.

Ist eine Zeitvorgabe, nach der eine ambulante Pflegekraft bei Rufbereitschaft innerhalb von 15 Minuten bei der Kundin sein muss, erlaubt?

Nein, diese Vorgabe ist zu kurz. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer in Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er innerhalb einer angemessenen Zeit am Arbeitsort erscheinen kann.

Rufbereitschaft zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei bestimmen kann. Damit ist der Faktor Zeit für die freie Wahl des Aufenthaltsortes von entscheidender Bedeutung.

Im Fall eines Oberarztes, der etwa 73 Kilometer von der Klinik entfernt wohnt, hat das Arbeitsgericht Marburg die Zeitvorgabe von 45 Minuten für die Wegezeit zwischen Benachrichtigung und Eintreffen in der Klinik als sachgerecht und angemessen bewertet. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass vor der Festlegung einer Höchstwegezeit im Rahmen der Rufbereitschaft das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat bzw. Personalrat) gewahrt werden muss.

In ihrem Buch „100 Fragen zum Arbeitsrecht für Pflegekräfte“ hat die Autorin Martina Weber, Volljuristin (Ass. jur.) mit den Spezialgebieten Arbeits- und Pflegerecht, diese und andere Fragen des Arbeitsrechtes sehr ausführlich beantwortet.

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