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Pflege und Management

Antrag auf Hilfsmittel: So sparen Sie Zeit und Nerven

Beantragen Sie bereits bei der Erst- und Folgebegutachtung durch den MDK alle benötigten Hilfsmittel für den Pflegebedürftigen. So ersparen Sie sich langwierige Bewilligungsverfahren.

Notwendige Hilfsmittel erhalten anerkannt Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 seit Jahresbeginn 2017 mit weniger Bürokratieaufwand als zuvor. Das Pflegemanagement in allen Bereichen ist gut beraten, Betroffene und Angehörige über das oft noch unbekannte vereinfachte Verfahren zu informieren - auch im eigenen Interesse.

Schon bei der Erst- oder Folgebegutachtung von Antragstellern auf Pflegeleistungen ermitteln die Fachleute des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Organisationen nunmehr, welche Hilfsmittel sie brauchen und beantragen diese gleich, wenn die Betroffenen zustimmen.

Die Weichen für dieses vereinfachte Verfahrens ab 2017 hatte der Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bereits in seinen neuen Begutachtungsrichtlinien vom 13. Juli 2016 gestellt.

Pflegehilfsmittel sollen nach § 40 des Pflegeversicherungsgesetzes (Sozialgesetzbuch XI)

Jobportal pflegen-online.de empfiehlt:

  • ihre Pflege erleichtern,
  • zur Linderung ihrer Beschwerden beitragen oder
  • ihre selbstständige Lebensführung ermöglichen.

Dabei werden nur die Pflegehilfsmittel von Pflegekassen übernommen, die im GKV-Verzeichnis für pflegerische Hilfsmittel aufgelistet und in Ausstattung, Qualitäts- und Preisniveau genau beschrieben sind.

Medizinische Hilfsmittel sind nach § 139 des Krankenversicherungsgesetzes (Sozialgesetzbuch V) von den Krankenkassen zu zahlen, wenn sie zur Behandlung von Kranken und Menschen mit Behinderung, zu deren häuslicher Krankenpflege und zum Ausgleich ihrer Einschränkungen dienen. Im Hilfsmittelverzeichnis sind alle genehmigungsfähigen technischen Hilfen für kranke oder behinderte Menschen wie Hörgeräte, Prothesen, Stoma-Artikel oder orthopädische Schuhe etc. aufgeführt.

Die Vorteile auf einen Blick

Pflegehilfsmittel: Aktuell müssen anerkannt Pflegebedürftige, ihre Angehörigen oder Pflegepersonal keine Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten etc. mehr extra bei der Pflegekasse der Versicherten beantragen. Denn die bei der Erst- oder Folgebegutachtung empfohlenen Pflegehilfsmittel werden automatisch beantragt, wenn die Betroffenen damit einverstanden sind.

Medizinische Hilfsmittel: Im Unterschied zur bisherigen Praxis müssen Betroffene, Angehörige oder Pflegepersonal bei der Krankenkasse der Betroffenen keine ärztlichen Gutachten mehr für notwendig erachtete medizinische Hilfsmittel wie Rollstühle oder Spezialmatratzen zur Dekubitusprophylaxe vorlegen. Denn dies wird nun bereits bei der Erst- oder Folgebegutachtung geklärt, und ein weiterer Prüftermin bleibt den Betroffenen damit erspart.

Die wichtigsten anerkannten Hilfsmittel

  • Adaptionshilfen wie Strumpf-Anziehhilfen oder Greifhilfen,
  • Badehilfen wie Badewannenbretter und -lifter, Duschhocker oder fahrbare Duschstühle,
  • Gehhilfen wie Gehböcke, Rollatoren oder Deltaräder,
  • Medizinische Hilfsmittel zur Dekubitusprophylaxe wie Sitzkissen, Auflagen und Matratzen, aktive und passive Systeme zur Vorbeugung von Druckgeschwüren,
  • Inkontinenzhilfen wie Vorlagen, Netzhosen, Pants oder Bettschutzeinlagen,
  • Kranken- oder Behindertenfahrzeuge wie Elektro-Rollstühle,
  • Krankenpflegeartikel wie behindertengerechte Betten, Stehbetten, Aufrichthilfen oder Rückenstützen,
  • Lagerungshilfen oder Lagerungskeile,
  • 9. Mobilitätshilfen wie Drehscheiben, Dreh- und Übersetzhilfen, Rutschbretter, Katapultsitze oder Bettleitern,
  • Stehhilfen,
  • Stoma-Artikel wie Ausstreif- oder Mehrkammerbeutel,
  • Toilettenhilfen wie Toilettensitzerhöhungen, feststehende oder rollbare Toilettenstühle,
  • Pflegehilfsmittel zur Körperpflege oder Hygiene wie Urinflaschen und -schiffchen, Steckbecken, saugende Brettschutzeinlagen und Kopfwaschsysteme,
  • Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung oder Mobilität,
  • Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden,
  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel,
  • alltäglich zwingend notwendige Pflegehilfsmittel.

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