Diese Ansicht teilt auch der Gesetzgeber. In § 3 SGB XI heißt es: „Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.“
Wohin geht die Reise?
Wenn wir einmal vergleichen, wie viele Menschen z. B. im Jahr 2014 ambulant und wie viele stationär betreut wurden, sehen wir:
Ambulant waren gut 1,8 Millionen Menschen pflegebedürftig – das sind rund 600.000 Personen mehr als noch vor zehn Jahren.
Stationär waren es eine dreiviertel Million Pflegebedürftige – rund 200.000 mehr als zehn Jahre vorher.
Wir können damit rechnen, dass die Zahlen in beiden Bereichen – ambulant wie stationär – deutlich weiter steigen. Doch gibt es ambulant durch die neue Gesetzgebung eine finanzielle Entwicklung, die die Finanzierung der Pflegeversicherung nicht mehr lange tragen kann.
Daher stellt sich die Frage, wie lange der Grundsatz »ambulant vor stationär« noch standhalten kann. Denn werden alle Leistungen in der ambulanten Pflege ausgeschöpft, wird sie deutlich teurer - Experten schätzen: bis zu 25.000 Euro pro Pflegebedürftigem. Ein paar Beispiele:
Ein Pflegebedürftiger (Grad 3):
Er erhält ambulant Sachleistungen in Höhe von 1.298 Euro, stationär sind es 1.2.62 Euro (= 432 Euro/Jahr)
Der Beratungseinsatz schlägt ambulant mit 46 Euro zu Buche, stationär ist kein Betrag vorgesehen.
Tages-/Nachtpflege ambulant ergibt 1.298 Euro pro Monat, stationär sind sie inclusive.
Und dazu kommen noch Leistungen zur Wohnraumverbesserungen ( max. 4.000 Euro pro Maßnahme), Zuschüsse für die Pflegeperson etc.
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