Neufassung der Richtlinie häusliche Krankenpflege tritt in Kraft
Am 10. Februar tritt eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Neufassung der Richtlinie häusliche Krankenpflege in Kraft. Neben redaktionellen Änderungen wurden die Möglichkeiten zur Verordnung von spezieller Krankenbeobachtung erweitert. Die ursprünglich beschlossenen Änderungen bei der Verordnung von Kompressionsstrümpfen wurden vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) beanstandet. Für diese wird ein neues Anhörungs- und Beschlussverfahren eingeleitet.
„Ursprünglich sollte neben dem Anlegen auch das Ablegen eines Kompressionsverbandes in der Richtlinie festgelegt werden“, so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). „Das haben wir ausdrücklich begrüßt. Denn trotz einschlägiger Rechtsprechung haben hier Krankenkassen oft nur das Anlegen, aber nicht das Ablegen eines Kompressionsverbandes vergütet. Die vorgesehene Änderung hätte hier für Klarheit gesorgt. Sie tritt jetzt allerdings nicht in Kraft, weil der G-BA im Nachgang des Anhörungsverfahrens die Verordnung von Kompressionsstrümpfen abhängig von weiteren Voraussetzungen machen wollte. Das hat das BMG erfreulicherweise erkannt und durch seine Beanstandung verhindert.“
Der G-BA wollte, aufgrund der Stellungnahme eines Verbandes, die Verordnung von Kompressionsverbänden nur noch bei sechs abschließend benannten Indikationen zulassen. Das hätte bedeutet, dass bei einer anderen Indikation, eine ärztliche Verordnung über das An- und Ausziehen von Kompressionsverbänden nicht mehr möglich gewesen wäre. Genau diese Einschränkung hat das BMG kritisiert und deshalb verfügt, dass die Neufassung der Richtlinie häusliche Krankenpflege ohne die Änderungen bei den Kompressionsstrümpfen erfolgt.
„Die Beanstandung durch das BMG war richtig um weitere Leistungseinschränkungen bei der Verordnung von Kompressionsstrümpfen und Verbänden zu verhindern. Wir bedauern allerdings, dass die Klarstellung trotz einschlägiger Rechtsprechung vom GBA nicht adäquat umgesetzt wurde.“, so Bernd Tews.
Die spezielle Krankenbeobachtung war bisher nur begründet, wenn aufgrund schwerwiegender akuter Verschlechterung des Krankheitsverlaufs die Kontrolle der Vitalfunktionen erforderlich war. Mit der Neufassung der Richtlinie ist sie u. a. verordnungsfähig, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich ist und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können.
Die Richtlinie wurde am 9. Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 10. Februar in Kraft.
Quelle: bpa - Bundesverband privater Anbieter Sozialer Dienste e.V. (
www.bpa.de)