Die Verwaltungsgerichte Sigmaringen und Freiburg haben im Rahmen des
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die ersten Entscheidungen zur
Altenpflegeausbildungsumlage in Baden Württemberg getroffen. Dabei handelt es sich um Verfahren, die der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), der bundesweit rund 4.300 private Pflegeeinrichtungen vertritt, unterstützt. Die Gerichte kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass dem Widerspruch von Pflegeeinrichtungen gegen die Umlagebescheide eine aufschiebende Wirkung zukommt. Das bedeutet, dass die Einrichtungen vorerst keine weiteren Zahlungen leisten müssen. Voraussetzung ist, sie haben gegen die Umlagebescheide Widerspruch eingelegt. Dieser vorläufige Rechtsschutz gilt bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Umlageverordnung.
Bernd Tews, Geschäftsführer des bpa: „Sowohl im Interesse der
pflegebedürftigen Menschen als auch im Interesse der Pflegeeinrichtungen
begrüßen wir die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte als einen ersten
Schritt in die richtige Richtung. Denn erst im Hauptsacheverfahren wird über
die Rechtmäßigkeit der Verordnung entschieden.“
Bereits im Vorfeld der Entscheidungen hat der bpa Bedenken gegen die
Altenpflegeausbildungsabgabe angemeldet: Zum einen fehle es an dem von
Seiten des Verfassungsgerichts geforderten Bedarfsnachweis zusätzlicher
Pflegekräfte, so Rainer Wiesner, Vorsitzender des bpa in Baden-Württemberg.
Wiesner: „Auf der einen Seite ist die Zahl der Ausbildungsplätze von ca.
6.000 Plätzen im Schuljahr 2000/2001 auf ca. 8.000 im Jahr 2004/2005
angestiegen. Auf der anderen Seite berichten die Einrichtungen
übereinstimmend, dass es deutlich mehr Bewerber als freie Stellen gibt.“
Zum anderen gehen die zusätzlichen Kosten der Ausbildungsumlage, die auf die
Pflegebedürftigen umgelegt werden müssen, unmittelbar zu deren Lasten:
Heimbewohner müssen seit dem Inkrafttreten der Umlage einen zusätzlichen
Betrag von 0,73 Euro/Tag bezahlen. Ambulant betreute Patienten müssen
Mehrkosten von 0,32 Euro pro Hausbesuch tragen.
Die baden-württembergischen Verwaltungsgerichte folgten mit ihrer Auffassung
der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Gemeinsam stellen
sie fest, dass es sich bei der Altenpflegeausbildungsumlage nicht um eine
öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt.
Erforderlich hierfür wäre das Vorliegen eines eigenen
Finanzierungsinteresses insofern, als dass „der Hoheitsträger die Einnahmen
zur Deckung seiner eigenen Aufgaben verwendet“. Gerade dieses Interesse ist
aber nach Auffassung der Gerichte beim Verfahren der
Altenpflegeausbildungsumlage nicht gegeben.
Rainer Wiesner: „Der bpa rät seinen Mitgliedseinrichtungen dringend, die
Umlagen bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage zu erheben und bis
dahin auf einem gesonderten Konto zu verwalten.“
Quelle: bpa - Bundesverband privater Anbieter Sozialer Dienste e.V. (
www.bpa.de)