Senat beschließt Verordnungen zum Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
Der Senat hat am 14. Februar die von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vorgelegten drei Verordnungsentwürfe zum Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz beschlossen. Die Verordnungen sehen detaillierte fachliche Anforderungen zur Umsetzung des 2010 in Kraft getreten Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vor. „Mit den Verordnungen schafft Hamburg Wohnstandards, die eine individuelle und die Privatsphäre achtende Pflege ermöglichen“, so Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks.
„Detaillierte Anforderungen an die Qualifikation der Pflegekräfte und das Personalmanagement der Einrichtungen werden wesentliche Faktoren für eine künftige hohe Qualität der Pflege sein.“ Die Verordnungen enthalten Mindestanforderungen für den Bau, das Personal und die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohner in Servicewohnanlagen („Betreutes Wohnen“), Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie für ambulante Dienste.
Zentrale Inhalte der vom Senat beschlossenen Verordnungen sind:
- Individuelle Wohneinheiten als Alternativen zu klassischen Pflegeheimen mit großen Stationen.
- Vielfalt der Wohnangebote mit gesicherten Standards für Neubauten, wie Mindestgrößen von 14 qm für Einzelzimmer und mindestens ein Bad je zwei Bewohner.
- Servicewohnanlagen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend barrierefrei sein. Für Neu- und Umbauten gilt dies sofort, für Bestandsbauten spätestens 2022.
- Betreiber der Einrichtungen werden zu einer systematischen Personalentwicklung verpflichtet. Dazu gehören auch die Gesundheitsförderung und familienfreundliche Arbeitszeiten.
- Mindestens jeder Zweite der Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten in Wohneinrichtungen muss eine Fachkraft sein (Fachkraftquote). Fachkräfte im Sinne der neuen Personalverordnung sind Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten mit zumindest einer dreijährigen einschlägigen Berufsausbildung. Der Anteil ungelernter Kräfte in der Betreuung darf höchstens 40 Prozent betragen.
- Als Einrichtungsleitung kann tätig sein, wer über ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Pflege, soziale Arbeit, Psychologie, Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement oder über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügt. Dazu gehören insbesondere eine Ausbildung als Pflegefachkraft und darauf aufbauende Weiterbildungen.
- Der Einsatz von Leiharbeitnehmern in Pflege- und Behinderteneinrichtungen ist zukünftig nur noch in Ausnahmesituationen, wie zum Beispiel krankheitsbedingten Personalengpässen, zulässig.
- Durch die neue Mitwirkungsverordnung wird Bewohnerinnen und Bewohnern in Servicewohnanlagen die Möglichkeit eröffnet, sich ein Mitwirkungsgremium in Form eines Hausbeirates zu geben, um gemeinschaftlich ihre Interessen als Mietergemeinschaft vertreten zu können.
- Zur Unterstützung des Beirates in Pflege- und Behinderteneinrichtungen kann eine ehrenamtliche Ombudsperson berufen oder ein freiwilliger Angehörigenbeirat gebildet werden.
- Die Interessenvertretung von schwerstbehinderten Personen wie Menschen mit Demenz wird verbessert.
Senatorin Prüfer-Storcks: „Pflegebedürftige in Heimen und ihre Angehörigen sind in hohem Maße auf den Schutz des Staates angewiesen. Denn während Unterschiede in den Wohnformen augenfällig sind, entzieht sich die Personalausstattung und -qualifikation weitgehend ihrer Kontrolle. Auf der anderen Seite müssen wir aber auch im Auge behalten, dass die Vorgaben für die Pflegeheimbetreiber erfüllbar sind. Nur so stehen auch in Zukunft Pflegeplätze in ausreichendem und bezahlbarem Umfang zur Verfügung. Wir wollen die Einrichtungen bei der Gewinnung von Pflegekräften unterstützen, statt die Fachkräftequote herab zu setzen.“
In Hamburg entstehen bereits in die Stadtteile integrierte Wohn- und Betreuungsangebote, wie z.B. Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz. Die Stadt hat diese Angebote bisher mit investiven Förderungen von 1,8 Mio. Euro unterstützt. Diese Förderrichtlinie soll nun neu aufgelegt werden und dadurch auch 2012 rund eine Mio. Euro zur Verfügung stehen.
Den Text der Verordnungen finden Sie auf den Seiten der BGV:
www.hamburg.de/pflege/3294638/verordnungen-hmbwbg.html
Quelle: Freie und Hansstadt Hamburg - Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (
www.hamburg.de/bgv/)